1、April 2013DEUTSCHE NORM Normenausschuss Veranstaltungstechnik, Bild und Film (NVBF) im DINPreisgruppe 8DIN Deutsches Institut fr Normung e. V. Jede Art der Vervielfltigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut fr Normung e. V., Berlin, gestattet.ICS 03.080.20; 97.200.10!
2、$“1935890www.din.deDDIN 15750Veranstaltungstechnik Leitlinien fr technische DienstleistungenEntertainment technology Guidelines for technical servicesTechnique vnementielle Guides pour services techniquesAlleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 BerlinErsatz frDIN 15750:2005-08www.beut
3、h.deGesamtumfang 12 SeitenDIN 15750:2013-04 2 Inhalt Seite Vorwort . 3 1 Anwendungsbereich 4 2 Normative Verweisungen . 4 3 Begriffe 4 4 Organisationsstruktur 5 4.1 Allgemeines . 5 4.2 Veranstalter . 5 4.3 Betreiber 6 4.4 Auftraggeber . 6 4.5 Auftragnehmer 7 4.6 Technische Leitung Veranstaltungstech
4、nik 7 5 Beschreibung und Angebot der Dienstleistung 7 6 Anforderungen an das Personal . 8 6.1 Allgemeines . 8 6.2 Einsatz von Subunternehmern 8 6.3 Selbststndige Einzelunternehmer . 8 6.4 Unterweisung 9 7 Veranstaltungstechnische Einrichtungen und Arbeitsmittel . 9 8 Dokumente und Nachweise . 9 9 Da
5、rstellungen 9 Anhang A (informativ) Erklrung ber die vorschriftsmige Errichtung und Betriebsbereitschaft . 12 DIN 15750:2013-04 3 Vorwort Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 149-00-04 AA Licht- und Medientechnik“ im Normenausschuss Veranstaltungstechnik, Bild und Film (NVBF) im DIN Deutsches In
6、stitut fr Normung e. V. erarbeitet und als Dienstleistungsnorm gestaltet. In dieser Norm werden Leitlinien fr die wahrzunehmenden Verantwortlichkeiten aller Beteiligten (z. B. Veranstalter, Betreiber, Dienstleister) zur Durchfhrung von Veranstaltungen festgelegt. Ziel dieser Norm ist, durch qualitts
7、orientierte Dienstleistungen die Betriebssicherheit und den Schutz von Personen und Sachen bei Veranstaltungen sicherzustellen. Diese Norm bercksichtigt die aktuelle Rechtslage und beschreibt die rechtskonforme Umsetzung in der Veranstaltungswirtschaft. Es wird auf die Mglichkeit hingewiesen, dass e
8、inige Texte dieses Dokuments Patentrechte berhren knnen. Das DIN und/oder die DKE sind nicht dafr verantwortlich, einige oder alle diesbezglichen Patentrechte zu identifizieren. nderungen Gegenber DIN 15750:2005-08 wurden folgende nderungen vorgenommen: a) Abschnitt 4 Organisationsstruktur“ berarbei
9、tet; b) Abschnitt 6 Anforderungen an das Personal“ allgemeiner formuliert; c) Pflicht zur Dokumentation eingefhrt; d) Bilder berarbeitet und in einen eigenen Abschnitt verschoben; e) Normative Verweisungen berarbeitet; f) Dokument redaktionell berarbeitet. Frhere Ausgaben DIN 15750: 2005-08 DIN 1575
10、0:2013-04 4 1 Anwendungsbereich Diese Norm legt Leitlinien fr die organisatorischen Voraussetzungen fr qualittsbasierte und rechtskonforme Durchfhrung von Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik fest. Dienstleistungen der Veranstaltungstechnik sind in der heutigen Veranstaltungswirtschaft an u
11、nterschiedlichsten Orten erforderlich; hierzu zhlen u. a. Versammlungssttten sowie Veranstaltungs- und Produktionssttten fr szenische Darstellung. ANMERKUNG Versammlungssttten sowie Veranstaltungs- und Produktionssttten fr szenische Darstellung sind z. B. Theater, Mehrzweckhallen, Studios bei Film,
12、Funk und Fernsehen, Spiel- und Szenenflchen in Konzertslen, Ausstellungen und Messen, Shows, Events, Diskotheken, Varietes, Freilichtbhnen, Sportsttten, Open-Air-Veranstaltungen, im Folgenden als Veranstaltungssttten“ bezeichnet. Diese Norm gilt nicht fr die Planung und Errichtung ortsfester Veranst
13、altungssttten. 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind fr die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausg
14、abe des in Bezug genommenen Dokuments (einschlielich aller nderungen). DIN 15905-5, Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen Manahmen zum Vermeiden einer Gehrgefhrdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik BGB, Brgerliches Gesetzbuch (in der jeweils aktue
15、llen Fassung) AG, Gesetz zur Regelung der gewerbsmigen Arbeitnehmerberlassung (Arbeitnehmerberlassungs-gesetz AG)1)BGI 810, Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen Leitfaden Fernsehen, Hrfunk, Film, Theater, Veranstaltungen mit CD-ROM2)MVStttV, Musterverordnung ber den Bau und Betrieb von Ve
16、rsammlungssttten (Muster-Versammlungsstttenverordnung MVStttV)1)(oder entsprechende landesrechtliche Bestimmungen) 3 Begriffe Fr die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Veranstalter derjenige, der fr die jeweilige Veranstaltung die Verantwortung trgt Anmerkung 1 zum Begriff
17、: Der Veranstalter ist die fr alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Ablufe einer Veranstaltung juristisch haftende Person oder Krperschaft. Diese kann er selbst durchfhren bzw. teilweise oder vollstndig als Auftraggeber durch fr die entsprechende Dienstleist
18、ung qualifizierte 1) Nachgewiesen in der DITR-Datenbank der DIN Software GmbH, zu beziehen bei: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. 2) Zu beziehen bei: Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Strae 449, 50939 Kln. DIN 15750:2013-04 5 Auftragnehmer durchfhren lassen. Unabhngig von der Vergabe von Leistun
19、gen verbleiben unbertragbar beim Veranstalter, insbesondere die Organisationspflichten, Auswahl- und berwachungspflichten. 3.2 Betreiber derjenige, der die Veranstaltungssttte betreibt und die Verkehrssicherungspflicht zu erfllen hat Anmerkung 1 zum Begriff: Der Betreiber ist jede natrliche oder jur
20、istische Person, die den Betrieb oder die Einrichtungen betreibt, besitzt oder der magebliche wirtschaftliche Verfgungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs bertragen worden ist. 3.3 Dienstleistung Veranstaltungstechnik planerische, organisatorische und technische Leistung, die fr die Durchfh
21、rung von Veranstaltungen und Produktionen erbracht wird Anmerkung 1 zum Begriff: Hierzu gehren u. a.: Konzeption; Planung; Umsetzung; Wartung, Service, Prfungen; Personalleistung; Bereitstellung von Veranstaltungssttten; Bereitstellung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln. Insbesondere gilt dies fr
22、folgende Bereiche: Lichttechnik; Energieversorgung; Beschallung; Audio-, Video- und Kommunikationstechnik; Ausstattung; Bhnenbau; Tribnenbau; Tragkonstruktionen und Traversensysteme; Spezialeffekte; Arbeits-, Transport- und Hilfsmittel; Zuschaueranlagen, Produktions- und Nebenflchen; Technik fr Mask
23、e, Requisite, Kostme; Technik fr Catering. 4 Organisationsstruktur 4.1 Allgemeines Die Durchfhrung von Veranstaltungen erfordert eine klare Organisationsstruktur. 4.2 Veranstalter Der Veranstalter ist fr alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Ablufe einer Ver
24、anstaltung verantwortlich. Der Veranstalter hat dafr Sorge zu tragen, dass fr alle im Zusammenhang mit der gesamten Veranstaltung zu erwartenden Situationen die notwendigen Risikobeurteilungen erstellt werden und daraus die Betriebs- und Sicherheitskonzeption sowie die Notfallorganisation abzuleiten
25、. Die jeweils erforderlichen Manahmen sind mit allen Beteiligten abzustimmen und die Ablufe entsprechend zu koordinieren. DIN 15750:2013-04 6 Der Veranstalter hat die organisatorische Einbindung und vertragliche Gestaltung aller an der Veranstaltung Beteiligten (z. B. Veranstalter, Betreiber, Dienst
26、leister) zu regeln. Zur Realisierung einer qualittsbasierten und risikominimierten Dienstleistung ist es erforderlich, die jeweiligen Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten der beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer abzugrenzen. Hierzu hat er ein Organigramm zu erstellen und den Beteiligten bekannt
27、 zu geben. Der Veranstalter hat Veranstaltungs- und Produktionssttten sorgfltig auszuwhlen, so dass die geplante Veranstaltung sicher und ordnungsgem durchgefhrt werden kann. Gegebenenfalls sind Abstimmungen mit dem Betreiber, Fachkundigen und den zustndigen Behrden erforderlich. 4.3 Betreiber Der B
28、etreiber hat die Verkehrssicherungspflichten zu erfllen, die sich aus der Veranstaltungssttte und ihrem Betrieb ergeben. Der Betreiber garantiert den sicheren Zustand seiner rtlichkeiten, der betrieblichen Einrichtungen sowie der beigestellten Arbeitsmittel. Die Gesamtverantwortung des Betreibers bl
29、eibt - ungeachtet der jeweiligen vertraglichen Regelungen - unberhrt. Der Betreiber hat den Veranstalter ber die spezifischen Mglichkeiten der Veranstaltungssttte im Voraus zu informieren, um zu erreichen, dass die geplante Veranstaltung sicher und ordnungsgem durchgefhrt werden kann. Zur Untersttzu
30、ng des Veranstalters und dessen Planung muss der Betreiber alle erforderlichen Informationen zur Verfgung stellen z. B.: a) ein genehmigter Bestuhlungs- und Rettungswegeplan; b) Flucht- und Rettungsplne, Brandschutzordnung; c) Plne wie Grundrisse, Schnitte, Stellplatz- und Logistikplne; d) Plne zu B
31、elastbarkeiten von Tragwerken, Anschlagpunkten, Anlagen und Einrichtungen der Veranstaltungstechnik, Decken, Bden und befahrbaren Flchen usw.; e) Plne und aktuelle Prfunterlagen zu gebudetechnischen Anlagen wie Energie, Wasserversorgung und Wasserentsorgung; f) Kommunikationstechnik; g) Betriebsanle
32、itungen und -anweisungen von Anlagen und Arbeitsmitteln die an den Veranstalter berlassen werden; h) Sicherungseinrichtungen gegen Absturz, Hubgerte usw. Gegebenenfalls sind Abstimmungen mit dem Veranstalter, Fachkundigen und den zustndigen Behrden erforderlich (siehe MVStttV oder entsprechende land
33、esrechtliche Bestimmungen). 4.4 Auftraggeber Auftraggeber einer Dienstleistung knnen z. B. Veranstalter, Agenturen, Betreiber, Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Produktionsbetriebe und Theater sein. Der Auftraggeber trgt auf Grundlage dieser Norm die unternehmerische Verantwortung. Er hat rechtzeiti
34、g die Bereitstellung der gewnschten Leistungen zu beschreiben und in Auftrag zu geben. Dabei muss auch die Zusammenarbeit mehrere Unternehmer bercksichtigt und organisiert werden. DIN 15750:2013-04 7 Er hat sicherzustellen, dass nur geeignete, d. h. zuverlssige, fach- und sachkundige Auftragnehmer b
35、eauftragt werden. Der Auftraggeber hat auf Besonderheiten der Veranstaltungs- bzw. Produktionssttte, veranstaltungsbedingte Gefhrdungen und auf die Einhaltung geltenden Rechtsnormen hinzuweisen, insbesondere sind die Anforderungen nach DIN 15905-5 zu erfllen. 4.5 Auftragnehmer Der Auftragnehmer trgt
36、 die Verantwortung fr die Erbringung der beauftragten Leistung. Der Auftragnehmer hat den beauftragten Umfang der Leistung sowie deren termingerechte Durchfhrung sicherzustellen. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber gegenber sicherstellen, dass er die gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen der g
37、esetzlichen Unfallversicherungstrger sowie die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere fr die eingesetzten Arbeitsmittel und Personal, einhlt. Dazu gehren auch die notwendige Dokumentation und Nachweise (siehe Abschnitt 8). Die Ausfhrung der Leistung muss von einer zuverlssigen und fachkundigen
38、 Person des Auftragnehmers geleitet und beaufsichtigt werden. 4.6 Technische Leitung Veranstaltungstechnik Die Technische Leitung Veranstaltungstechnik muss vom Veranstalter ausgewhlt und eingesetzt werden. Der Veranstalter muss dabei die notwendigen Pflichten auf die Technische Leitung Veranstaltun
39、gstechnik bertragen. Die Technische Leitung Veranstaltungstechnik muss allen Beteiligten bekannt gemacht werden. Die Technische Leitung Veranstaltungstechnik muss die Ausfhrung aller veranstaltungstechnischen Leistungen berwachen und stimmt diese aufeinander sowie mit dem Betreiber ab. Im Rahmen die
40、ser Aufgaben ist sie allen Beteiligten gegenber weisungsbefugt. Aus der Komplexitt und dem Umfang der Veranstaltung leitet sich die erforderliche Befhigung (Qualifikation und Erfahrung) der Technischen Leitung Veranstaltungstechnik ab. Als Technische Leitung Veranstaltungstechnik knnen eingesetzt we
41、rden z. B. Ingenieure fr Veranstaltungstechnik, Meister fr Veranstaltungstechnik, Fachkrfte fr Veranstaltungstechnik (siehe z. B. MVStttV oder entsprechende landesrechtliche Bestimmungen, BGI 810). 5 Beschreibung und Angebot der Dienstleistung Der Auftraggeber hat die geforderten Leistungen eindeuti
42、g und umfnglich zu beschreiben und dem Bieter alle zur Abgabe eines Angebotes notwendigen Unterlagen zur Verfgung zu stellen. Hierbei sind sowohl die erforderliche Technik und Dienstleistung als auch die organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen und rtlichen Voraussetzungen sowie gegebenenf
43、alls besondere Anforderungen an die Betriebssicherheit von zu benutzenden Arbeitsmitteln und Einrichtungen zu beschreiben. Sind Abnahmen und/oder Prfungen erforderlich, oder hlt der Auftraggeber Zwischenabnahmen fr notwendig, muss er diese mit dem Auftragnehmer vereinbaren. Das Angebot der Dienstlei
44、stung sollte z. B. in folgende Einzelpositionen gegliedert sein: a) Gerte und deren Bereitstellungskosten; b) Personal- und Reisekosten; c) Fracht- und Transportkosten; d) Kosten der Verbrauchsmaterialien; e) Umfang und Nachweis ber Versicherungsschutz. DIN 15750:2013-04 8 Von den Bietern mssen zum
45、Nachweis der Fachkunde, Leistungsfhigkeit und Zuverlssigkeit entsprechende Angaben gefordert werden. Wenn der Bieter bereits bekannt ist, darf darauf verzichtet werden. Die Bieter verpflichteten sich, smtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese Verpfl
46、ichtung auch im Rahmen ihrer Vertragserfllung eingeschalteten Dritten aufzuerlegen. Der Bieter ist anhand der Anfrage verpflichtet, zu prfen, ob er sowohl die geeigneten Arbeitsmittel und Einrichtungen als auch die befhigten Personen termingerecht zur Ausfhrung des Auftrags zur Verfgung stellen kann
47、. Erkennt der Bieter, dass die gewnschte Leistung, aus sicherheitstechnischen oder technischen Grnden nicht zu realisieren ist, muss er den Auftraggeber hierauf hinweisen. Alternativ darf er in Abstimmung mit dem Auftraggeber, im Rahmen seiner Fachkunde, andere Mglichkeiten anbieten. Beabsichtigt de
48、r Bieter Subunternehmer oder selbststndige Einzelunternehmer einzusetzen, so ist dies im Angebot deutlich zu machen. 6 Anforderungen an das Personal 6.1 Allgemeines Fr alle Ttigkeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen (siehe zur Gestaltung von Werkvertrgen BGB, Buch 2, Abschnitt 8, T
49、itel 9, Untertitel 1 Werkvertrag“, 631 bis 651) hat der Auftragnehmer entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Die Person muss der deutschen Sprache oder der zu vereinbarenden Produktionssprache in Wort und Schrift mchtig sein. Umfasst die Leistung eine reine Personaldienstleistung und berlsst der Auftragnehmer dem
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