1、November 2014DEUTSCHE NORMDIN-Normenausschuss Bergbau (FABERG)Preisgruppe 13DIN Deutsches Institut fr Normung e. V. Jede Art der Vervielfltigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut fr Normung e. V., Berlin, gestattet.ICS 73.020!%:J“2233957www.din.deDDIN 21910Bergmnnisc
2、hes Risswerk Rechte und GrenzenMine plans Titles and boundariesPlans de mines Droits dextraction et bornes de concessionAlleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 BerlinErsatz frDIN 21910:2002-06www.beuth.deGesamtumfang 23 SeitenDIN 21910:2014-11 2 Inhalt Seite Vorwort . 3 1 Anwendungsb
3、ereich 4 2 Normative Verweisungen . 4 3 Allgemeine Regeln 4 4 Bergbauberechtigungen 5 4.1 Bergfreie Bodenschtze . 5 4.1.1 Beantragte Bergbauberechtigungen 5 4.1.2 Erteilte, verliehene und aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen 6 4.2 Grundeigene Bodenschtze 10 5 Grenzen 12 5.1 Allgemeines . 12 5.2 G
4、ewinnung und Aufschttung 13 5.3 Schutzbereiche . 14 5.4 Grenzen der Bergaufsicht 16 5.5 Sonstige Rechte und Grenzen . 18 Literaturhinweise . 19 Stichwortverzeichnis . 20 Verzeichnis der Kurzformen, geordnet nach Begriffen 22 Verzeichnis der Kurzformen, geordnet nach Kurzformen 23 Tabellen Tabelle 1
5、Zeichen zur Darstellung von beantragten Bergbauberechtigungen . 5 Tabelle 2 Zeichen zur Darstellung von Bergbauberechtigungen im Bergmnnischen Risswerk 6 Tabelle 3 Besondere Kennzeichnungen . 7 Tabelle 4 Grundeigene Bodenschtze 10 Tabelle 5 Grenzen fr Gebiete mit Gewinnung und Aufschttung 13 Tabelle
6、 6 Schutzbereiche 14 Tabelle 7 Kurzzeichen fr Schutzbereiche . 15 Tabelle 8 Grenzen der Bergaufsicht 16 Tabelle 9 Kurzzeichen fr Betriebsplne 16 Tabelle 10 Sonstige Rechte und Grenzen 18 3 Vorwort Diese Norm wurde als Teil der Normenreihe Bergmnnisches Risswerk“ vom Arbeitskreis Tagesgegenstnde, Tag
7、ebaue im Arbeitsausschuss Markscheidewesen des Normenausschusses Bergbau (FABERG) erarbeitet. Nach der Verordnung ber markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberflche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) sind bei markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Z
8、usammenhang mit Ttigkeiten und Einrichtungen nach 2 Bundesberggesetz (BBergG) - hierzu zhlen u. A. das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien und grundeigenen Bodenschtzen sowie die damit verbundene Wiedernutzbarmachung der Oberflche - die allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungs
9、kunde einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Normen Bergmnnisches Risswerk“ beachtet werden. Es wird auf die Mglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berhren knnen. Das DIN und/oder die DKE sind nicht dafr verantwortlich, einige oder all
10、e diesbezglichen Patentrechte zu identifizieren. nderungen Gegenber DIN 21910:2002-06 wurden folgende nderungen vorgenommen: a) Allgemeine Festlegung fr aus mehreren Grundzeichen bestehende Zeichen gestrichen; b) Abgleich des Begriffs Schutzbereich“ mit DIN 21913-4 und Przisierung; c) Darstellung vo
11、n Schutzbereichen neu geordnet und die bunte Darstellung nach Rechtsgebieten differenziert; d) Regel zum Durchkreuzen von Grenzen eingeschrnkt; e) Zeichen fr Grenze des Bereichs, fr den ein Betriebsplan zur Zulassung bei der zustndigen Behrde eingereicht wurde“ gestrichen, da in DIN 21912-3 geregelt
12、; f) Zeichen fr Grenze zwischen Verwaltungsbezirken verschiedener fr die Bergaufsicht zustndiger Behrden“ gestrichen; g) bunte Darstellung fr Grenzen der Bergaufsicht gestrichen; h) Aufsuchungsbetriebsplan gestrichen, da im BBergG nicht vorhanden; i) Kurzzeichen fr die nhere Kennzeichnung von bersch
13、wemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten gestrichen. Frhere Ausgaben DIN BERG 1900 bis 1940: 1936-03, 1939-12 DIN 21900: 1951-08 DIN 21910: 1990-12, 2002-06 DIN 21910:2014-11 4 1 Anwendungsbereich Diese Norm gilt fr die Herstellung und Ausgestaltung des Bergmnnischen Risswerkes. Die Norm enthlt die
14、 fr die Darstellung von Bergbau- und Gewinnungsberechtigungen im Bergmnnischen Risswerk erforderlichen Zeichen, Kurzformen und Begriffe. Sie umfasst ferner die bei der Anfertigung der Karten und Lagerisse fr Bergbauberechtigungen nach dem BBergG anzuwendenden und in der Bergverordnung ber vermessung
15、stechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) festgelegten Zeichen, Farben und Beschriftungen. Die Zeichen fr Darstellungen der Gewinnungsberechtigungen auf grundeigene Bodenschtze sollten auch fr Verfgungsrechte ber Bodenschtze, deren Aufsuchung und Gewinnung nicht dem BBergG unterli
16、egen, benutzt werden. Die Norm enthlt ferner die erforderlichen Zeichen, Kurzformen und Begriffe, die fr die Darstellung von Grenzen zu verwenden sind, soweit diese nicht schon in anderen Normen festgelegt sind. 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder
17、als Ganzes zitiert werden, sind fr die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschlielich aller nderungen). DIN 18702, Zeichen fr Vermessung
18、srisse, gromastbige Karten und Plne DIN 21904, Bergmnnisches Risswerk Schriften DIN 21905, Bergmnnisches Risswerk Zeichnerische Grundlagen DIN 21908, Bergmnnisches Risswerk Farben DIN 21909, Bergmnnisches Risswerk Vermessungspunkte und -linien Bundesberggesetz (BBergG) Bergverordnung ber vermessungs
19、technische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung UnterlagenBergV) (Artikel 1 der Verordnung ber bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke) Verordnung ber die Ausarbeitung der Bauleitplne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
20、 1990 PlanzV 90) 3 Allgemeine Regeln Alle Zeichen und Beschriftungen sind in der Farbe Schwarz auszufhren, soweit nicht ausdrcklich abweichende Festlegungen getroffen sind. Die Farbangaben bei der Darstellung erfolgen nach DIN 21908. Fr Linienbreiten und Linienarten gilt DIN 21905. Die Art und Gre d
21、er Schriften ist nach DIN 21904 auszufhren. Soweit in dieser Norm Linienbreiten, Schrift- und Zeichengren angegeben sind, gelten sie fr die Darstellung im Mastab 1: 5 000. Bei anderen Mastben sind sie erforderlichenfalls anzupassen. Sind bei Zeichen Grenangaben gemacht, so gelten diese bei Kreisen f
22、r den Durchmesser, bei Quadraten fr die Seitenlnge, bei gleichseitigen Dreiecken fr die Hhe und bei sonstigen Formen fr die grte Abmessung in Millimeter. Zeichen fr politische Grenzen und Nutzungsgrenzen sind den Normen und Vorschriften des Vermessungswesens zu entnehmen (z. B. DIN 18702). Bei Darst
23、ellungen, die berwiegend im Hinblick auf die Raumordnung, Landesplanung und Bauleitplanung angefertigt werden, sind die dafr geltenden Zeichenvorschriften anzuwenden (z. B. Planzeichenverordnung). DIN 21910:2014-11 5 4 Bergbauberechtigungen 4.1 Bergfreie Bodenschtze 4.1.1 Beantragte Bergbauberechtig
24、ungen Tabelle 1 Zeichen zur Darstellung von beantragten Bergbauberechtigungen Benennung Darstellung Zeichengre Linienbreite bunt Zeichen aFarbzeichen T : S : D Farbname Feldeseckpunkt mit Nummer N : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwarz Karmin 1,5 St 2 Feldesbegrenzung (Markscheide) N : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwar
25、z Karmin St 5 3 Bezeichnung der Bergbauberechtigung (Name) bN : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwarz Karmin Bodenschatz eines Erlaubnis-, Bewilligungs- oder Bergwerksfeldes N : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwarz Karmin Bohrloch (Brl) N : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwarz Karmin 2, 3 Fundstelle (Fst) N : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwa
26、rz Karmin 2, 3, 4 Vom Bohrlochansatzpunkt abweichende Fundstelle N : 0 : 7,5 9 : 7 : 3 Schwarz Karmin aDie Zeichen sind aus der Anlage zu 1 der UnterlagenBergV bernommen worden. bDie Art der beantragten Bergbauberechtigung ist der Bezeichnung voranzustellen (Erl fr Erlaubnis, Bew fr Bewilligung, BWE
27、 fr Bergwerkseigentum). Die Zeichen nach Tabelle 1 sind anzuwenden bei der Anfertigung der folgenden Unterlagen: Karte fr den Antrag auf Erteilung oder Teilaufhebung einer bergrechtlichen Erlaubnis; Lageriss fr den Antrag auf Erteilung oder Teilaufhebung einer bergrechtlichen Bewilligung; Lageriss f
28、r den Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum; Lageriss fr den Antrag auf Vereinigung oder Teilung von Bergwerksfeldern sowie auf Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern; Lageriss fr den Antrag auf Zulegung von Gewinnungsberechtigungen. DIN 21910:2014-11 6 Die Nummern der Feldeseckpunkte sind
29、mglichst auf der Innenseite der Feldesbegrenzung zu platzieren. Die Nummerierung hat, beginnend im Nordwesten des Feldes, im Uhrzeigersinn zu erfolgen. BEISPIEL Feldesbegrenzung mit Feldeseckpunkten einer beantragten Bergbauberechtigung Der Name des Bodenschatzes ist mglichst auszuschreiben. Aus Pla
30、tzgrnden knnen auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden. Bei nderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe Karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch liegende Kreuze in
31、der Farbe Karmin ungltig zu machen. 4.1.2 Erteilte, verliehene und aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen Tabelle 2 Zeichen zur Darstellung von Bergbauberechtigungen im Bergmnnischen Risswerk Benennung Darstellung unbunt bunt Zeichen Zeichen Farbzeichen T : S : D Farbname Zeichengre Linienbreite Fe
32、ldeseckpunkt, soweit mglich mit Nummer N : 0 : 7,5 Schwarz 1,5 St 2 Feldesbegrenzung: - Erlaubnisfeld 9 : 7 : 3 Karmin St 4 - Bewilligungsfeld - Bergwerksfeld 9 : 7 : 3 Karmin St 4 Bergbauberechtigungen im Bergmnnischen Risswerk sind nach Tabelle 2 darzustellen. Innerhalb eines Feldes sind der Name
33、des Feldes und die Bezeichnung des Bodenschatzes beizuschreiben. Ein Bewilligungsfeld muss vor dem Namen des Feldes das Kurzzeichen Bew aufweisen. Der Feldesname ist grer als die weiteren Angaben darzustellen. In bunter Darstellung sind Feldesname und Bezeichnung des Bodenschatzes, bei Bewilligungsf
34、eldern auch das Kurzzeichen, in der Farbe Karmin auszufhren. Die Nummern der Feldeseckpunkte sind mglichst auf der Innenseite der Feldesbegrenzung zu platzieren. Die Nummerierung hat, beginnend im Nordwesten des Feldes, im Uhrzeigersinn zu erfolgen. Fr die Bezeichnung des Bodenschatzes knnen auch al
35、lgemein bliche Abkrzungen oder Kurzbezeichnungen nach dem Periodischen System der Elemente benutzt werden. DIN 21910:2014-11 7 BEISPIEL 1 Feldesbegrenzung eines verliehenen Bergwerksfeldes und eines erteilten Bewilligungsfeldes unbunt bunt Bergwerksfeld Union65, verliehen auf Braunkohle Bewilligungs
36、feld Anton, erteilt auf Blei, Zink, Kupfer Tabelle 3 Besondere Kennzeichnungen Benennung Darstellung unbunt bunt Zeichen Zeichen Farbzeichen T : S : D Farbname Feldesbegrenzung mit Kennzeichnung fr Bodenschtze Steinkohle N : 0 : 6 Dunkelgrau Braunkohle 4 : 6 : 4 Hellbraun Eisenerze 7 : 7 : 2 Zinnobe
37、r Nichteisenerze 17 : 6 : 3 Ultramarinblau Salze, Sole 23 : 6 : 4 Grn Steine und Erden 21 : 6 : 4 Chromgrn Erdl; Kohlenwasser-stoffe, allgemein 4 : 6 : 1 Orange Erdgas 1 : 6 : 1 Mimosengelb brige Bodenschtze 11 : 5 : 4 Tiefmagenta Feldesbegrenzung fr ein Feld, das nicht 4 (7) BBergG entspricht, z. B
38、. Lngenfeld N : 0 : 7,5 Schwarz DIN 21910:2014-11 8 Falls es erforderlich ist, mit den Zeichen fr die Feldesbegrenzung zustzliche Informationen ber die Bergbauberechtigung zu vermitteln, sind die besonderen Kennzeichnungen nach Tabelle 3 anzuwenden. Diese knnen miteinander kombiniert werden. Hierbei
39、 sind die Zeichen nach Tabelle 3 als innenliegende Zusatzlinien an die unbunten Zeichen nach Tabelle 2 anzubringen. Bei der bunten Darstellung ist die Feldesbegrenzung in den Farben der betreffenden Bodenschtze darzustellen. Ist das Feld einer Bergbauberechtigung auf mehrere Bodenschtze erteilt oder
40、 verliehen, so sind die Zeichen der betreffenden Bodenschtze parallel nebeneinander darzustellen. BEISPIEL 2 Feldesbegrenzung mit Zusatzlinien zur Kennzeichnung der Bodenschtze unbunt bunt (hier Steinkohle und Salz) (hier Phosphor) Soll eine Bergbauberechtigung als ein nach BBergG aufrechterhaltenes
41、 Recht oder Vertrag gekennzeichnet werden, so ist neben die Bezeichnung der Bergbauberechtigung ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage in Klammern beizufgen. BEISPIEL 3 Bergwerksfeld Berta“, verliehen nach dem Allgemeinen Berggesetz fr die Preuischen Staaten (ABG) auf Steinkohle und Steinsalz, aufrecht
42、erhalten nach dem Bundesberggesetz (BBergG) unbunt bunt Beim Bewilligungsfeld und beim Bergwerkseigentum nach BBergG ist hinter dem Namen des Feldes in Klammern das Jahr anzufgen, in dem die Frist abluft, fr die die Bewilligung erteilt bzw. das Bergwerkseigentum verliehen ist. DIN 21910:2014-11 9 BE
43、ISPIEL 4 Bergwerksfeld Geschwend“, verliehen nach BBergG auf Erdgas; Verleihung befristet bis 2035 Bei nderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung schwarz durchzustreichen. Nicht mehr bestehende Teile der Feldesbegrenzung sowie die Feldesbegrenzung erlos
44、chener Bergbauberechtigungen sind durch liegende Kreuze ungltig zu machen. Bei der bunten Darstellung ist die jeweils verwendete Farbe anzuwenden. DIN 21910:2014-11 10 4.2 Grundeigene Bodenschtze Tabelle 4 Grundeigene Bodenschtze Benennung Darstellung unbunt bunt Zeichen Zeichen aFarbzeichen T : S :
45、 D Farbname Flurstck, Begrenzung mit Nummer des Flurstcks N : 0 : 7,5 Schwarz Eigentum des Unternehmers (Grundeigentum, besondere Rechte und selbstndige dingliche Gerechtigkeiten am Bodenschatz) an Oberflche und Bodenschatz N : 0 : 7,5 1 : 6 : 1 Schwarz Mimosengelb am Bodenschatz N : 0 : 7,5 1 : 6 :
46、 1 Schwarz Mimosengelb an der Oberflche N : 0 : 7,5 1 : 6 : 1 Schwarz Mimosengelb Besitz des Unternehmers (Pacht, vertraglich vereinbartes Recht am Bodenschatz) an Oberflche und Bodenschatz N : 0 : 7,5 23 : 6 : 4 Schwarz Grn am Bodenschatz N : 0 : 7,5 23 : 6 : 4 Schwarz Grn an der Oberflche N : 0 :
47、7,5 23 : 6 : 4 Schwarz Grn aSofern es die Lesbarkeit und bersichtlichkeit der risslichen Darstellung erfordert, ist die Begrenzung des Flurstcks in Rotlila (Farbzeichen 11 : 2 : 2) darzustellen.Die Zeichen nach Tabelle 4 sind zur Eintragung und Nachtragung von Gewinnungsberechtigungen auf grundeigen
48、e Bodenschtze im Bergmnnischen Risswerk anzuwenden. Sie sind ferner fr Darstellungen zu benutzen, die Verfgungsrechte ber solche Bodenschtze betreffen, die nicht unter 3 BBergG fallen. Die Eigentumsrechte des Unternehmers an einem Flurstck (Bodenschatz und/oder Oberflche) werden durch Kreise bzw. Ha
49、lbkreise gekennzeichnet. In der bunten Darstellung sind diese Kreise oder Halbkreise mit der Farbe Mimosengelb auszufllen. DIN 21910:2014-11 11 Die Besitzrechte des Unternehmers an einem Flurstck (Bodenschatz und/oder Oberflche) werden durch gestrichelte Kreise bzw. Halbkreise gekennzeichnet. In der bunten Darstellung sind diese
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