1、Dezember 2004DEUTSCHE NORM Normenausschuss Gebrauchstauglichkeit und Dienstleistungen (NAGD) im DINPreisgruppe 12DIN Deutsches Institut f r Normung e.V. Jede Art der Vervielf ltigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut f r Normung e. V., Berlin, gestattet.ICS 01.080.10
2、B 9602421www.din.deXDIN 33450Graphisches Symbol zum Hinweis auf Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen (VideoInfozeichen)Graphical symbol for information about surveillance with opticalelectronic devices (videoinfo signs)Symbole graphique indiquant la surveillance par appareils optiques
3、 electroniques (signe info video)Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlinwww.beuth.deGesamtumfang 11 SeitenDIN 33450:2004-122InhaltSeiteVorwort 3Einleitung 31 Anwendungsbereich. 32 Normative Verweisungen. 33 Begriffe 44 Anforderungen an Video-Infozeichen.44.1 Allgemeines. 44.2
4、Farbgebung . 44.3 Beschriftung 54.4 Gestaltung . 54.4.1 Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen . 54.4.2 Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Angabeder verantwortlichen Stelle 54.4.3 Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronisch
5、en Einrichtungen mitAufzeichnung 64.5 Gre . 8Anhang A (informativ) Informationen zu gesetzlichen Grundlagen 2, 3 9Anhang B (informativ) Empfehlungen zur Anbringung von Video-Infozeichen . 10Literaturhinweise . 11BilderBild 1 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen 5Bild 2 Beobachtung mi
6、t optisch-elektronischen Einrichtungen mit Angabe derverantwortlichen Stelle in typographischer Form 6Bild 3 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Angabe derverantwortlichen Stelle in Form eines Logos 6Bild 4 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Aufzeichnung un
7、dAngabe der verantwortlichen Stelle in typographischer Form 7Bild 5 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Aufzeichnung undAngabe der verantwortlichen Stelle als Logo . 7DIN 33450:2004-123VorwortDiese Norm wurde vom Arbeitsausschuss AA 4.5-A Video-Hinweiszeichen“ des Normenausschus
8、sesGebrauchstauglichkeit und Dienstleistungen (NAGD) im DIN erarbeitet.EinleitungMit dem Gesetz zur nderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Gesetze vom 18. Mai2001 (BGBl.I S. 904) wurde erstmalig mit dem 6b BDSG eine Regelung zur Beobachtung ffentlichzugnglicher Rume mit optisch-ele
9、ktronischen Einrichtungen Videoberwachung aufgenommen, sieheAnhang A (Die meisten Landesdatenschutzgesetze enthalten ein vergleichbare Regelung). Die Neuregelunghat in der Praxis Fragen nach ihrem Anwendungsbereich und ihren Zulssigkeitsvoraussetzungen aufge-worfen. Das einheitliche Video-Infozeiche
10、n soll dazu beitragen, die Verpflichtung aus dem Gesetz, denUmstand der Videoberwachung und die verantwortliche Stelle nach 6b Abs. 2 BDSG durch geeigneteManahmen erkennbar zu machen, fr alle Anwendungsflle umzusetzen.Am Flughafen Frankfurt/Main wurde sehr frhzeitig mit der Umsetzung der geforderten
11、 Manahmen zurKenntlichmachung durch deutlich sichtbare Hinweisschilder begonnen. Dabei kam die Forderung nach einemPiktogramm auf, da man ein Zeichen mit international verstndlicher Bedeutung festlegen wollte. Um ber-einstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu wahren, regte die Datenschutzbeauf
12、tragte der Fraport AGdie Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehrden an.Auf Veranlassung des Berliner Beauftragten fr Datenschutz und Informationsfreiheit wurde das DINDeutsches Institut fr Normung e.V. konsultiert. An dem DIN-Normungsvorhaben beteiligen sich seit Mrz 2003ffentliche Stellen d
13、es Bundes und der Lnder sowie nicht-ffentliche Stellen.Die Norm trgt den Titel Video-Infozeichen“. Auf den Begriff Video-berwachung“ wurde absichtlichverzichtet. 11 AnwendungsbereichDiese Norm gilt fr Video-Infozeichen, die auf eine Beobachtung ffentlich zugnglicher Rume mit optisch-elektronischen E
14、inrichtungen aufmerksam machen und legt deren Merkmale fest.2 Normative VerweisungenDie folgenden zitierten Dokumente sind fr die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datiertenVerweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Aus-gabe des in B
15、ezug genommenen Dokuments (einschlielich aller nderungen).bersichtskarte RAL-K5 zum Farbregister RAL 840-HR1)1) Das Farbregister oder einzelne Farbkarten knnen bezogen werden bei: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.DIN 33450:2004-1243 BegriffeFr die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe,
16、siehe 2.3.1Beobachtung mit optisch-elektronischen EinrichtungenErfassung in Form von Bildern mit Kameras3.2ffentlich zugngliche Rumeumbaute oder umgrenzte Flchen, die von Personen betreten und genutzt werdenBEISPIELE Bahnsteige, Ausstellungsrume eines Museums, Verkaufsrume, Schalterhallen, Kinos, ab
17、er auchumgrenzte Parks oder Ladenpassagen3.3verantwortliche Stellejede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten fr sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder diesdurch andere im Auftrag vornehmen lsst3.4ffentliche Stellen des BundesBehrden und ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtunge
18、n des BundesBEISPIELE Bundesministerien, Bundesgrenzschutz, Zoll3.5ffentliche Stellen der LnderBehrden und ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Bundeslnder und GemeindenBEISPIELE Landratsmter, Rathuser, Einwohnermeldemter3.6nicht-ffentliche Stellennatrliche und juristische Personen, Ge
19、sellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten RechtsBEISPIELE Kaufhuser, Banken, sonstige Firmen4 Anforderungen an Video-Infozeichen4.1 AllgemeinesEs wird ein einzelnes grafisches Symbol zum Hinweis auf Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrich-tungen festgelegt. Die Angabe der ver
20、antwortlichen Stelle muss dort, wo es nicht selbsterklrend ist, durcheinen geeigneten Zusatz unterhalb des Zeichens erfolgen.ffentliche Stellen, die einer erweiterten Hinweispflicht bzgl. der Aufzeichnung unterliegen, sollten dieserebenfalls durch einen geeigneten Zusatz zusammen mit der Angabe der
21、verantwortlichen Stelle nach-kommen.4.2 FarbgebungFr die Ausfhrung des Video-Infozeichens ist als Grundfarbe Ultramarinblau (RAL 5002) mit weierZeichnung Reinwei (RAL 9010) oder Verkehrswei (RAL 9016) anzuwenden.DIN 33450:2004-1254.3 BeschriftungEs ist eine Grotesk-Schrift schwarz positiv auf wei zu
22、 verwenden, siehe auch DIN 1451-3.4.4 Gestaltung4.4.1 Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronischen EinrichtungenDas Zeichen stellt symbolisch eine Kamera im Raum dar. Die Neigung des dargestellten Gerts nach untensuggeriert die Beobachtung im Raum (siehe Bild 1).Der weie Rahmen ist Bestand
23、teil des grafischen Symbols zur Abgrenzung des blauen Fonds zum Untergrund.Bild 1 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen4.4.2 Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Angabe derverantwortlichen StelleDie verantwortliche Stelle kann unterhalb des grafisch
24、en Symbols, von diesem gelst, in typographischerForm (siehe Bild 2) ( Schriftart wie 4.3 ) oder in Form eines Logos (siehe Bild 3) dargestellt werden.DIN 33450:2004-126Bild 2 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Angabe der verantwortlichenStelle in typographischer FormBild 3 Beob
25、achtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Angabe der verantwortlichenStelle in Form eines Logos4.4.3 Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit AufzeichnungDas Infozeichen zur Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen kann mit einem Textzusatz zurE
26、rklrung der Bildaufzeichnung in typographischer Form (siehe Bild 4) und dem Zusatz der verantwortlichenStelle in typographischer Form oder in Form eines Logos (siehe Bild 5) dargestellt werden.Die Zustze werden unterhalb des grafischen Symbols, von diesem gelst, auf weiem Untergrund positio-niert.De
27、r Zusatz zur Bildaufzeichnung ist nur dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber es zwingend vorschreibt.DIN 33450:2004-127Bild 4 Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen mit Aufzeichnung und Angabe derverantwortlichen Stelle in typographischer FormBild 5 Beobachtung mit optisch-elektronisc
28、hen Einrichtungen mit Aufzeichnung und Angabe derverantwortlichen Stelle als LogoDIN 33450:2004-1284.5 GreDie Gre ist abhngig von der Raumsituation und der Betrachtungsdistanz, siehe Anhang B.Im Trbereich sollten Infozeichen mindestens eine Seitenlnge von (60 60) mm haben.Grenvarianten in Eingangs-
29、und Begrenzungsbereichen sind (60 60) mm, (90 90) mm, (120 120) mmund (180 180) mm.DIN 33450:2004-129Anhang A(informativ)Informationen zu gesetzlichen Grundlagen 2, 3 6 b BDSG Beobachtung ffentlich zugnglicher Rume mit optisch-elektronischen Einrichtungen:(1) Die Beobachtung ffentlich zugnglicher Ru
30、me mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videober-wachung) ist nur zulssig, soweit sie1. zur Aufgabenerfllung ffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen fr konkret festgelegte Zweckeerforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
31、schutzwrdige Interessen der betroffenen Per-sonen berwiegen.(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Manahmen erkenn-bar zu machen. .Die Vorschrift zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen erfasst also bereitsdie reine Beobac
32、htung. Es kommt nicht auf das Erfordernis der anschlieenden Speicherung an, um daten-schutzrechtlich relevant zu sein. Die Beobachtung ohne eine Speicherung der Bilder (Kamera-Monitor-Prinzip)gengt fr die Anwendung des 6 b.Das Tatbestandsmerkmal der optischen Beobachtung bezeichnet die Erfassung in
33、Form von Bildern, wobeies nicht darauf ankommt, ob laufend Bilder, in bestimmten Zeitintervallen oder nach einer automatischenAuslsung angefertigt werden.Bei der Einrichtung handelt es sich um Hardware, die eine optisch-elektronische Beobachtung ermglicht.Gemeint sind Kameras gleich welcher Gre und
34、Funktionalitt, die ortsfest installiert oder beweglich ein-gesetzt werden, deren Erfassungsfeld fest oder schwenkbar eingerichtet ist und die mit oder ohne Zoomausgestattet sein knnen.Die Einrichtung muss eine optisch-elektronische Beobachtung ermglichen. Dies ist beim Einsatz einerdigitalen Kamerat
35、echnik regelmig der Fall. Jedoch findet die Regelung nach der Gesetzesbegrndung auchauf eine analoge Kameratechnik Anwendung.ffentlich zugngliche Rume sind umbaute Flchen, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einerunbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betr
36、eten und genutzt zuwerden (z. B. Bahnsteige, Ausstellungshallen eines Museums, Verkaufsrume oder Schalterhallen). Ma-geblich fr den Begriff des Raumes in 6 b ist, dass der Betroffene nur ber begrenzte Mglichkeiten verfgt,der Videoberwachung auszuweichen. Unter diesem Gesichtspunkt knnen Rume auch au
37、erhalb vonGebuden liegen, wenn sie nur umgrenzt sind (z. B. umgrenzte Pltze oder Parks oder Ladenpassagen).In diesem Sinn sind Rume auch ffentlich zugnglich, wenn man bspw. ein Eintrittsgeld entrichten mussoder andere im voraus bestimmbare und von jedermann erfllbare Zugangsvoraussetzungen gelten (z
38、. B.Schalterhallen in Banken oder Sparkassen, zu denen man nur mit Hilfe einer Kunden- oder EC-Karte Zutrittbekommt, Kinos, ffentliche Toiletten).Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle sollte gegeben werden 4. Es liegt zwar nahe, dass zum Beispieldie berwachung eines Kaufhauses durch das Kaufhau
39、s selbst durchgefhrt wird, der Gesetzgeber verlangtaber die Benennung der verantwortlichen Stelle, damit der Betroffene seine Rechte geltend machen kann.Wenn das Hinweisschild aber so angebracht werden kann, dass die verantwortliche Stelle klar erkennbar ist,und die Beobachtung auch tatschlich durch
40、 diese Stelle erfolgt, kann auf den Zusatz verzichtet werden, z. B.bei Brohusern, die nur von den angegebenen genutzt werden, bei Banken, Tankstellen.Eine Reihe von Landesdatenschutzgesetzen regeln dies gegenber ffentlichen Stellen des jeweiligenLandes in hnlicher Weise. Darber hinaus kann das Infoz
41、eichen auch zur Erfllung gesetzlicher Pflichtenffentlicher Stellen das Bundes und der Lnder auf hoheitlichem Gebiet Verwendung finden.DIN 33450:2004-1210Anhang B(informativ)Empfehlungen zur Anbringung von Video-InfozeichenDas Infozeichen sollte deutlich sichtbar angebracht werden, z. B. in Augenhhe.
42、Was deutlich sichtbar ist, hngt von der Gre des Infozeichens, aber auch vom Umfeld und dem Hintergrundab. Die rumliche Anordnung sollte so erfolgen, dass der Betroffene das Infozeichen beim Betreten desHauses beziehungsweise beim Eintritt in den berwachten Bereich im normalen Blickwinkel hat. So sol
43、lte einInfozeichen auen oder innen am Einstieg in die Straenbahn oder einen Bus angebracht sein. Nichtausreichend ist es, wenn entsprechende Hinweise auen am Fahrzeug fehlen und der Fahrgast erst nachdem Betreten (und Bezahlen/Entwerten) des Fahrzeuges von der Videoberwachung in Kenntnis gesetztwird
44、. Ein Hinweis erfllt nur dann seinen Zweck, wenn er fr den Betroffenen ohne Weiteres wahrnehmbar istund von ihm nicht erst gesucht werden muss.DIN 33450:2004-1211Literaturhinweise1 Parkhaus aktuell, Zeitschrift des Bundesverbandes der Park- und Garagenhuser e.V., Jahrgang 13,Juni 2003, Ausgabe 49, S
45、. 432 Spiros Simitis (Hrsg.), Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Auflage 2003, Nomos Verlags-gesellschaft, Baden-Baden 20033 RDV Recht der Datenverarbeitung, 16. Jahrgang, August 2000, Sonderdruck zur BDSG-Novellierung,Datakontext-Fachverlag GmbH4 Hinweise des Innenministeriums zum Datenschutz fr private Unternehmen und Organisationen,Bekanntmachung des Innenministeriums vom 18. Februar 2002 (Nr. 40), Az. 2-0052.1/17, siehewww.im.bwl.de, Rubrik Datenschutz/HinweiseDIN 1451-3, Schriften; Serifenlose Linear-Antiqua; Druckschriften fr Beschriftungen.
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