1、April 2014 Normenausschuss Verpackungswesen (NAVp) im DINPreisgruppe 6DIN Deutsches Institut fr Normung e. V. Jede Art der Vervielfltigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut fr Normung e. V., Berlin, gestattet.ICS 17.100; 55.020Zur Erstellung einer DIN SPEC knnen vers
2、chiedene Verfahrensweisen herangezogen werden: Das vorliegende Dokument wurde nach den Verfahrensregeln eines Fachberichts erstellt.!%,k-“2097210www.din.deDDIN SPEC 11516Verpackung Gewichtsermittlung von Verkaufsverpackungen Physikalische VerwiegungPackaging Weight determination of sales packaging P
3、hysical weighingEmballage Dtermination du poids des emballages de vente Physique pesantAlleinverkauf der Spezifikationen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin www.beuth.deGesamtumfang 8 SeitenDIN SPEC 11516:2014-04 2 Inhalt Seite Vorwort 3 Einleitung .4 1 Anwendungsbereich .5 2 Normative Verweisunge
4、n 5 3 Begriffe .5 4 Anforderungen .5 4.1 Allgemeines 5 4.2 Klimatische Bedingungen .6 4.3 Wgetechnik .6 5 Prfverfahren .6 5.1 Probenahme und erstmalige Gewichtsermittlung 6 5.2 Verifizierung .7 5.3 Dokumentation .7 Literaturhinweise 8 DIN SPEC 11516:2014-04 3 Vorwort Dieser Fachbericht enthlt die Er
5、kenntnisse aus einem Normungsvorhaben, das aufgrund eines fehlenden Konsenses nicht als Norm, sondern in der Form eines Fachberichts herausgegeben wurde. Er stellt den erarbeiteten Sachstand des zustndigen Arbeitsausschusses NA 115-01-05 AA Volumen und Gewichte“ mit Stand April 2013 dar. Es wird auf
6、 die Mglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berhren knnen. Das DIN und/oder die DKE sind nicht dafr verantwortlich, einige oder alle diesbezglichen Patentrechte zu identifizieren. DIN SPEC 11516:2014-04 4 Einleitung Die korrekte Ermittlung von Verpackungsgewichten
7、 erlangt mit dem in Kraft treten der Verordnung ber die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfllen (Verpackungsverordnung VerpackV) zum 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) erstmals erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie wurde weiter gesteigert durch die 5. Verordnung zur nderung der Verpackungs
8、verordnung vom 02. April 2008 (BGBl. I S. 531), mit der unter bestimmten Bedingungen zustzlich die Verpflichtung eingefhrt wurde, jhrlich eine gewichtsbasierte Vollstndigkeitserklrung ber die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei der rtlich zustndigen Industrie- und Handelskammer zu hinterl
9、egen. Gem Verpackungsverordnung sind Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, verpflichtet, sich an einem flchendeckenden Sammelsystem zu beteiligen, das gebrauchte, restentleerte
10、 Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher regelmig abholt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verwertet ( 6 (1) und (3) VerpackV). Mageblich fr die Abrechnung der zivilrechtlich geschlossenen Beteiligungsvertrge zwischen den laut Verpackungsverordnung Verpflichteten und den Betre
11、ibern anerkannter Sammelsysteme ist die Masse und Materialart der vertragsgegenstndlichen Verkaufsverpackungen. Mit in Kraft treten der 5. nderungsverordnung wird zustzlich von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei berschreiten bestimmter Bagatellgrenzen die Abgabe einer Vollstndigkeits
12、erklrung gefordert. Diese hat die insgesamt je Materialfraktion in Verkehr gebrachte Masse an Verkaufsverpackungen zu enthalten und ist von den im Gesetz benannten Berufsgruppen zu prfen ( 10 (1) VerpackV). Der Vollzug hinsichtlich der hinterlegten Vollstndigkeitserklrungen erfolgt durch die zustndi
13、gen unteren Abfallbehrden, wobei u. a. jede nicht korrekt abgegebene Vollstndigkeitserklrung gem 15 VerpackV eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Trotz der erheblichen wirtschaftlichen, zivilrechtlichen und ffentlich-rechtlichen Auswirkungen fehlt es derzeit an konkreten Regeln zur Gewichtsermittlung
14、bei Verkaufsverpackungen. Ziel dieses Fachberichts ist daher die Darstellung transparenter Verfahren, die jederzeit zu tatschlichen, vergleichbaren und reproduzierbaren Ergebnissen fhren. Neben der physikalischen Verwiegung gibt es auch andere, schwerpunktmig rechnerische Verfahren, z. B. auf Basis
15、von Flchen- oder Zeichnungsgewichten, die nicht Gegenstand dieses Fachberichts sind. DIN SPEC 11516:2014-04 5 1 Anwendungsbereich Dieser Fachbericht legt Ablufe zur physikalischen Verwiegung von Verkaufsverpackungen und damit konkrete Regeln zur Ermittlung des Verpackungsgewichts fest. Dabei finden
16、folgende Materialfraktionen Bercksichtigung: Glas; Pappe, Papier, Karton; Weiblech; Aluminium; Verbunde; Kunststoffe; sonstige Materialien (z. B. Holz, Textilien, Steingut). Dieser Fachbericht enthlt keine Festlegungen hinsichtlich der Beurteilung von Verpackungseigenschaften. Verfahren, um insgesam
17、t in Verkehr gebrachte Mengen an Verkaufsverpackungen bzw. Beteiligungsgewichte an Rcknahmesysteme zu ermitteln, sind nicht Gegenstand dieses Fachberichts. 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind fr die Anwendung dieses
18、Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschlielich aller nderungen). DIN EN ISO 186, Papier und Pappe Probenahme zur Bestimmung der Durchschnittsqualitt Verp
19、ackV, Verpackungsverordnung; Verordnung ber die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfllen vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234)1)3 Begriffe Fr die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach VerpackV in der jeweils gltigen Fassung. 4 Anforderungen 4.1 Allgemeines Die Waage muss waagerec
20、ht, schwingungsfrei aufgestellt sein und whrend des Gebrauchs vor Zugluft geschtzt werden. Der Schwerpunkt des zu verwiegenden Guts muss mittig ber der Lastplatte liegen. 1) Bezugsquelle: http:/www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/index.html; eingesehen am 2014-01-21 DIN SPEC 11516:2014-04 6 4.2
21、 Klimatische Bedingungen Um die Reproduzierbarkeit der Verwiegungsergebnisse insbesondere fr Verpackungsmaterialien, die gewichtsrelevanten, klimatischen Einflssen unterliegen, sicherzustellen, sind folgende Voraussetzungen fr die Verwiegung zu schaffen. Die Parameter fr das zu verwiegende Gut sowie
22、 fr die Rumlichkeiten, in denen die Messung stattfindet, sind eine Temperatur zwischen 18 C und 25 C sowie eine relative Luftfeuchte von 35 % bis 75 %. Um diese Werte zu erreichen ist gegebenenfalls eine Konditionierung des zu verwiegenden Guts erforderlich. Diese kann entweder durch den Einsatz tec
23、hnischer Mittel wie z. B. Klimaschrnke oder durch ausreichend lange Lagerung unter den vorgenannten klimatischen Bedingungen erreicht werden. 4.3 Wgetechnik Die eingesetzte Waage muss geeicht sein und eine ausreichende Genauigkeit in dem Massebereich, bezogen auf die Einzelstckverwiegung, sicherstel
24、len. Die Messgenauigkeit fr Verpackungen im einstelligen Gramm-Bereich ist mit zwei Nachkommastellen anzugeben und fr Verpackungen im zweistelligen Gramm-Bereich mit einer Nachkommastelle (siehe Tabelle 1). Tabelle 1 Messgenauigkeit Verpackungsgewicht Eichschritt 10 g 0,01 g 10 g 0,1 g Um diese Mess
25、genauigkeiten zu erreichen, mssen Przisionswaagen eingesetzt werden. Wenn die zu ermittelnde Masse des Einzelstcks unter einem Gramm liegt, ist fr die Durchfhrung des Prfverfahrens nach 5.1 die gemeinsame Verwiegung mehrerer Einzelstcke je Wiegevorgang zulssig. BEISPIEL Ein Bonbonwickler hat ein zu
26、erwartendes Verpackungsgewicht von 0,5 g. Um die geforderte Messgenauigkeit im Wiegebereich einhalten zu knnen, knnen beispielsweise 10 Bonbonwickler gemeinsam verwogen werden. Nach 5.1 ist dieser Vorgang dann 20-mal zu wiederholen. Insgesamt betrgt hierbei die Stichprobengre 200 Stck. 5 Prfverfahre
27、n 5.1 Probenahme und erstmalige Gewichtsermittlung Die Probenahme ist in Anlehnung an DIN EN ISO 186 auf 20 Verpackungen festgelegt. Sie muss zufllig und darf nicht aus dem gleichen Lieferposten erfolgen, sofern mehrere Lieferposten bestehen. Durchfhrung: es werden 20 Proben genommen und verwogen; d
28、er hchste und der niedrigste Messwert ist nicht zu bercksichtigen; aus den verbleibenden 18 Messwerten wird der Mittelwert errechnet; der so errechnete Mittelwert gilt als tatschliches Gewicht. Der hchste und der niedrigste gemessene Wert der 18 verbleibenden Messwerte definieren die Standardabweich
29、ung fr zuknftige Verifizierungen und sind dementsprechend zu dokumentieren. DIN SPEC 11516:2014-04 7 5.2 Verifizierung Zur Verifizierung wird eine zufllig gezogene Probe verwogen. Liegt das ermittelte Gewicht innerhalb der Standardabweichung so gilt das tatschliche Gewicht als verifiziert. Liegt das
30、 ermittelte Gewicht nicht innerhalb der Standardabweichung so muss nach 5.1 verfahren werden. Die Verifizierung muss mindestens jhrlich erfolgen, soweit unterjhrig keine nderungen vorliegen. nderungen knnen u. a. sein: Form und Design; Lieferantenwechsel; Werkzeugwechsel. Bei nderungen des Materials
31、 oder der Materialzusammensetzung der Verpackung oder ihrer Bestandteile ist das tatschliche Gewicht nach 5.1 zu ermitteln. 5.3 Dokumentation Die Prozesse nach 5.1 und 5.2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei ist zu bercksichtigen, dass die Massen der Proben einzeln entsprechend der Bedienungsanleitung der Waage gemessen und protokolliert werden. DIN SPEC 11516:2014-04 8 Literaturhinweise EichO, Eichordnung, 7b2)2) Bezugsquelle: http:/www.gesetze-im-internet.de/eo_1988/index.html, eingesehen am 2014-01-21
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