1、Dezember 2014DEUTSCHE NORM DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau)DIN-Normenausschuss Medizin (NAMed)Preisgruppe 15DIN Deutsches Institut fr Normung e. V. Jede Art der Vervielfltigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut fr Normung e. V., Berlin, gestattet.ICS 11.180.01; 9
2、1.010.99!% 55 oder b) einen R-Wert von mindestens R 11 oder von mindestens R 10/V4. Bei Bodenbelgen, deren Rutsch-hemmung nicht mit dem SRT-Messverfahren ermittelbar ist (z. B. Bodenindikatoren), muss der R-Wert nach DIN 51130 nachgewiesen werden. DIN 18040-3:2014-12 10 4.5 Zwei-Sinne-Prinzip Sehen,
3、 Hren und Fhlen (Tasten) sind fr eine sichere Mobilitt von zentraler Bedeutung. Die fr die barrierefreie Nutzung des Verkehrs- und Freiraums erforderlichen Informationen sind so zu bermitteln, dass sie auch von Menschen mit sensorischen Einschrnkungen wahrgenommen werden knnen. Dies wird erreicht du
4、rch die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips, d. h. durch das Ansprechen von mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hren und Fhlen (Tasten). 4.6 Hinweise zu Wahrnehmungsarten 4.6.1 Visuell Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das Sehen/Erkennen sind: a) Leuchtdichtekontraste (hell/dunkel) einschlielich
5、Reflexionsgrad; b) Gre des Sehobjektes; c) Form (z. B. Schrift); d) rumliche Anordnung (Position) des Sehobjektes; e) Betrachtungsabstand; f) ausreichende und blendfreie Belichtung bzw. Beleuchtung. ANMERKUNG 1 Siehe auch DIN 32975. Visuelle Informationen mssen auch fr sehbehinderte Menschen sichtba
6、r und erkennbar sein. Dies wird erreicht durch einen visuellen Kontrast hinsichtlich der Leuchtdichte der visuellen Informationen zu ihrem Umfeld. Je hher dieser Leuchtdichtekontrast (K) ist, desto besser ist die Erkennbarkeit. Hohe visuelle Kontrastwerte ergeben Schwarz/Wei- bzw. Hell/Dunkel-Kombin
7、ationen. Die Erkennbarkeit kann durch Farbgebung untersttzt werden. Dies ersetzt aber nicht den Leuchtdichtekontrast. Anforderungen an Leuchtdichtekontrast und Reflexionsgrad fr Orientierungs- und Leitfunktionen sowie fr Warnung und schriftliche Informationen enthlt DIN 32975, ebenso zu Beleuchtung,
8、 Schriftgre und Leseabstand. ANMERKUNG 2 Kontrastwerte und Reflexionsgrad knnen ermittelt werden (siehe DIN 5036-3, DIN 32975 und DIN 32984). Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Leuchtdichtekontraste K 0,4 zum Orientieren und Leiten und fr alle Bodenmarkierungen sowie Leuchtdichtekontraste K 0,7
9、 fr Warnungen und schriftliche Informationen geeignet sind, wobei jeweils zu beachten ist, dass die hellere kontrastgebende Flche einen Reflexionsgrad 0,5 aufweist. Beeintrchtigungen von visuellen Informationen durch Blendungen, Spiegelungen und Schattenbildungen sollten vermieden werden. Dies kann
10、durch die Wahl geeigneter Materialeigenschaften und Oberflchenformen (z. B. entspiegeltes Glas, matte Oberflchen) bzw. Anordnung (z. B. geneigte Sichtflchen) erreicht werden. Die rumliche Orientierung und Wahrnehmbarkeit wichtiger Informationen darf nicht durch andere Faktoren gestrt werden. Deshalb
11、 ist z. B. ein Aufbringen bzw. eine Projektion von Werbung auf Fubden zu vermeiden und in Gefahrenbereichen, wie z. B. an Bahnsteigkanten und auf Treppen, auszuschlieen. ANMERKUNG 3 Visuelle Informationen knnen ihre Funktion dauerhaft nur erfllen, wenn eine regelmige und fachgerechte Instandhaltung
12、gewhrleistet ist. DIN 18040-3:2014-12 11 4.6.2 Akustisch Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das Hren/Verstehen sind: a) das Verhltnis zwischen Nutzsignal S (en: Signal) und Strgerusch N (en: Noise); b) die Nachhallzeit und die Lenkung der Schallenergie zum Hrer. Akustische Informationen mssen auch
13、 fr schwerhrige Menschen hrbar und verstehbar sein. Dies wird erreicht, indem der Abstand zwischen Nutzsignal (S) und Strgerusch (N) S N = 10 dB nicht unterschritten wird. Hierfr ist die automatische Anpassung des Nutzsignals an wechselnde Strschallpegel erforderlich. Alarm- und Warnsignale mssen al
14、s solche identifizierbar sein. Dies wird erreicht, indem sich Alarm- und Warnsignale von Tnen oder Tonfolgen, die akustische Informationen einleiten, eindeutig unterscheiden. ANMERKUNG 1 Zu akustischen Signalen im ffentlichen Bereich siehe DIN 32974. Zu Warnsignalen siehe auch DIN EN ISO 7731. Fr di
15、e raumakustische Planung siehe DIN 18041. ANMERKUNG 2 Die Qualitt der Sprachbertragung wird durch einen Sprachbertragungsindex angegeben, siehe z. B. DIN EN 60268-16, DIN VDE 0833-4 (VDE 0833-4). ANMERKUNG 3 Immissionsgrenzwerte in Bezug auf schdliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgerusche legt d
16、ie 16. BImSchV fest. Fr die barrierefreie Vermittlung akustischer Informationen knnen zustzlich technische bertragungshilfen notwendig sein. ANMERKUNG 4 Fr ffentliche Rume ist eine induktive Hranlage im Allgemeinen die praktikabelste Lsung. Zu den verschiedenen Beschallungssystemen (Induktiv, Funk,
17、Infrarot) siehe DIN 18041:2004-05, Anhang C. 4.6.3 Taktil Taktile Informationen knnen von blinden Menschen auf unterschiedliche Weise wahrgenommen werden: a) mit den Fingern; b) mit den Hnden; c) mit dem Langstock; d) mit den Fen (mit oder ohne Schuhwerk). Informationen, die taktil zur Verfgung gest
18、ellt werden, mssen fr blinde Menschen fr die jeweilige Art der Wahrnehmung geeignet bzw. erkennbar sein. Taktile Informationen sind geeignet bzw. erkennbar, wenn sie sich vom unmittelbaren Umfeld unterscheiden, z. B. durch Form, Material, Hrte und Oberflchenrauigkeit. Taktile schriftliche Informatio
19、nen, z. B. Handlaufmarkierungen, sind geeignet bzw. erkennbar, wenn sie sowohl in erhabenen lateinischen Grobuchstaben und arabischen Ziffern (Profilschrift“ nach E DIN 32986) als auch in Braillescher Blindenschrift, nach DIN 32976, ausgefhrt sind. Sie knnen nur im Ausnahmefall durch ertastbare graf
20、ische Symbole und Sonderzeichen ersetzt werden, siehe E DIN 32986. ANMERKUNG Informationen zur sachgerechten Anbringung und Ausfhrung taktiler Schriften enthlt E DIN 32986. DIN 18040-3:2014-12 12 4.6.4 Kognitiv Informationen und Orientierungshilfen mssen grundstzlich auch fr Menschen mit kognitiven
21、Beeintrchtigungen leicht begreifbar und gut merkbar sein. Dies wird beispielsweise erreicht durch: a) Schrift- und Sprachinformationen - sofern sie Voraussetzung fr die barrierefreie Zugnglichkeit und Nutzbarkeit sind - in einfacher Sprache; b) schriftliche Informationen, die als gesprochene Texte i
22、dentisch wiedergegeben werden, um das Aufnehmen und Verarbeiten der schriftlichen Informationen zu erleichtern; c) Wiederholung von Durchsagen, zur besseren Merkfhigkeit; d) Ersatz oder Erluterung von schriftlichen Texten durch leicht begreifbare Bildzeichen oder grafische Symbole; fotorealistische
23、Darstellungen knnen die Begreifbarkeit erleichtern; e) Ausfhrung von Orientierungshilfen oder Informationsanlagen einer vergleichbaren Funktion an verschiedenen Orten jeweils nach einem einheitlichen Anordnungsprinzip (Positionierung, Gre der Anlage) und in gleicher Gestaltung (Form, Farben, Kontras
24、te, Beleuchtung) zur Verbesserung der Wiedererkennbarkeit. Zur visuellen Gestaltung siehe 4.6.1 und 6.2. ANMERKUNG Die Verwendung und Detailgestaltung von Zeichen und graphischen Symbolen ist fr den ffentlichen Verkehrs- und Freiraum in vielen Fllen durch Vorschriften, Richtlinien und Normen verbind
25、lich festgelegt. 4.7 Warnen/Orientieren/Leiten/Informieren Warn-, Orientierungs- und Leitelemente mssen auch fr Menschen mit sensorischen Einschrnkungen zugnglich und nutzbar sein. Ergnzende und erluternde Informationen sollten auch fr Menschen mit sensorischen Einschrnkungen zugnglich und nutzbar s
26、ein. Warn-, Orientierungs- und Leitelemente sowie ergnzende und erluternde Informationen, die fr Menschen mit sensorischen Einschrnkungen zugnglich und nutzbar sind, drfen nicht durch Hinweise anderer Art, wie z. B. Werbung, berlagert werden. Lichtsignalanlagen sollten, insbesondere innerhalb bebaut
27、er Gebiete, fr blinde und sehbehinderte Menschen mit akustischen und/oder taktilen Orientierungshilfen ausgestattet sein, siehe 5.3.3. Sind Informationen nur aus kurzer Lesedistanz wahrnehmbar, z. B. Fahrplan, mssen die jeweiligen Informationstrger auch fr sehbehinderte Menschen und Rollstuhlnutzer
28、frei zugnglich sein. Komplexe taktile Informationen, wie z. B. Tastmodelle oder Reliefplne, mssen taktil und/oder akustisch auffindbar sein. Absturzkanten, die nicht anderweitig, z. B. durch ein Gelnder mit Tastleiste oder eine Hecke, gesichert sind, z. B. an Kaimauern, auf Podesten oder Terrassen,
29、mssen fr sehbehinderte und blinde Menschen rechtzeitig wahrnehmbar sein. Dies wird erreicht: a) fr sehbehinderte Menschen durch eine visuell kontrastierende Kennzeichnung; b) fr blinde Menschen taktil mit Bodenindikatoren oder sonstigen Leitelementen nach DIN 32984. DIN 18040-3:2014-12 13 Der ffentl
30、ich zugngliche Verkehrs- und Freiraum sollte mit einem durchgngigen und vernetzten Leitsystem fr blinde und sehbehinderte Menschen ausgestattet sein. Als Leit- und Orientierungselemente kommen beispielsweise infrage: a) Borde, Huserkanten, Oberflchenstrukturen, Rasenflchen (Sonstige Leitelemente“ na
31、ch DIN 32984); b) Bodenindikatoren nach DIN 32984; c) akustische Elemente. ANMERKUNG 1 Muldenrinnen knnen nur dann ein sonstiges Leitelement nach DIN 32984 sein, wenn sie deutlich taktil und visuell wahrnehmbar sind. ANMERKUNG 2 Eine selbststndige Orientierung wird wesentlich erleichtert, wenn zustz
32、lich zu einer taktilen Infor-mation vertiefende Informationen in akustischer Form (elektronische Wegemarkierungen) gegeben werden. Insbesondere in komplexen Leitsystemen oder an komplexen Zugangssituationen kann es hilfreich sein, zustzliche Informationen zur geografischen Orientierung (z. B. Ausgng
33、e, Ebenen und Bahnsteigzuordnung), zur Sicherheit oder zu wichtigen Servicemglichkeiten (z. B. Kundenzentrum, Toilette) zu ergnzen. Bodenindikatoren sind nach DIN 32984 auszubilden. Diese sollten generell sparsam verwendet werden. Bodenindikatoren werden dort eingebaut, wo keine andere Markierung vo
34、n Gehwegen und Gehflchen durch sonstige taktil und visuell klar erkennbare Leitelemente oder Leitlinien gegeben ist. Nutzergerecht sind einfache, leicht begreifbare und merkbare Lsungen. Neben den unabdingbaren Anforderungen an die Taktilitt und Visualitt mssen auch die Belange von Menschen mit moto
35、rischen Einschrnkungen hinsichtlich Begehbarkeit sowie von Rollstuhl- und Rollatornutzern hinsichtlich Berollbarkeit angemessen beachtet werden. 5 Elemente der Verkehrsinfrastruktur 5.1 Gehwege Gehwege mssen barrierefrei nutzbar sein. Dies wird mit folgenden Eigenschaften erreicht: a) einer stufenlo
36、sen Gestaltung der nutzbaren Gehwegbreite, b) einer nutzbaren Gehwegbreite von mindestens 1,80 m, z. B. zur Begegnung zweier Rollstuhlnutzer, siehe Bild 1, c) einer lichten Hhe ber der nutzbaren Gehwegbreite nach 4.2, d) Lngs- und Querneigungen auf der nutzbaren Gehwegbreite nach 4.3 und e) einer Ob
37、erflchengestaltung auf der nutzbaren Gehwegbreite nach 4.4. ANMERKUNG 1 Darber hinausgehende Straenraumaufteilungen, insbesondere zu den Sicherheitsrumen, sind in den Regelwerken der FGSV, z. B. RASt und H BVA, enthalten. Die Sicherheitsrume weisen in der Regel eine Breite von 50 cm zur Fahrbahn und
38、 20 cm zur Bebauung auf. ANMERKUNG 2 Bei eingeschrnkter Flchenverfgbarkeit oder umfeldbedingten Zwangspunkten, z. B. an Engstellen im Zuge von Ortsdurchfahrten, siehe 5.1.2. DIN 18040-3:2014-12 14 Mae in Meter Legende a Sicherheitsraum zur Bebauung b nutzbare Gehwegbreite c Sicherheitsraum zur Fahrb
39、ahn Bild 1 Nutzbare Gehwegbreite DIN 18040-3:2014-12 15 Gehwege mssen sich taktil und visuell von niveaugleich angrenzenden Funktionsbereichen abgrenzen. Dies wird beispielsweise erreicht durch: a) einen unterscheidbaren Oberflchenbelag (siehe sonstige Leitelemente nach DIN 32984); b) einen Trennstr
40、eifen nach DIN 32984 (Begrenzungsstreifen nach RASt und H BVA). Zwischen niveaugleichen, getrennten Fu- und Radwegen ist ein Trennstreifen nach DIN 32984 von mindestens 30 cm Breite vorzusehen, der Bestandteil des Gehweges, aber nicht der nutzbaren Gehwegbreite ist. Gehwegbegrenzungen sind so zu ges
41、talten, dass sie mit dem Langstock leicht und sicher wahrgenommen werden knnen. Dies wird beispielsweise erreicht mit: a) Bordsteinen in Hhe von mindestens 6 cm zur Fahrbahn; b) Rasenkantensteinen von mindestens 3 cm Hhe; c) einem Materialwechsel, z. B. zwischen Oberflchenbelag und Rasen. 5.1.1 Einb
42、auten Nicht vermeidbare Einbauten in nutzbaren Gehwegbreiten mssen, weil sie von blinden Menschen nicht erwartet werden knnen, so ausgebildet sein, dass sie rechtzeitig taktil als Hindernis wahrnehmbar sind. Fr die rechtzeitige taktile Wahrnehmbarkeit siehe 6.1. Unter Einbauten, wie Treppen oder Bal
43、konen, ist der Bereich mit einer lichten Hhe von weniger als 2,25 m abzusichern. Das kann z. B. durch Absperrung, Bepflanzung oder Mblierung, siehe 6.1, erfolgen. Nicht vermeidbare Einbauten in nutzbaren Gehwegbreiten mssen fr sehbehinderte Menschen rechtzeitig erkennbar sein. Das ist sichergestellt
44、, wenn sie: a) entweder zu ihrer Umgebung visuell stark kontrastierend oder b) mit visuell stark kontrastierenden Sicherheitsmarkierungen, siehe 6.1, am Objekt selbst versehen sind, die bei Pollern mindestens im oberen Drittel anzuordnen sind. Poller, die in der nutzbaren Gehwegbreite angeordnet sin
45、d, mssen eine Hhe von mindestens 90 cm aufweisen. 5.1.2 Engstellen Unvermeidbare Engstellen mssen die barrierefreie Nutzung gewhrleisten. Dies wird erreicht, wenn die lichte Breite zwischen Hindernissen an unvermeidbaren Engstellen mindestens 90 cm betrgt, siehe 4.2. ANMERKUNG 1 Bei eingeschrnkter F
46、lchenverfgbarkeit oder umfeldbedingten Zwangspunkten, z. B. an Engstellen im Zuge von Ortsdurchfahrten, kann eine Reduzierung der nutzbaren Gehwegbreite auf bis zu 90 cm notwendig sein. In diesem Fall ist eine Begegnung nicht mglich. Etwaiges Rangieren, z. B. von Rollstuhlnutzern, ist dort nur unter
47、 Inanspruchnahme der Sicherheitsrume mglich. DIN 18040-3:2014-12 16 ANMERKUNG 2 Um die Reduzierung der nutzbaren Gehwegbreite zu vermeiden, kann die Mglichkeit einer Fahrbahneinengung mit einspuriger Verkehrsfhrung geprft werden. Bei baulich bedingten Engstellen ist eine Reduzierung der nutzbaren Ge
48、hwegbreite auf bis zu 90 cm nur dann zulssig, wenn die Engstelle nicht lnger als 18,00 m ist. Ist aufgrund rtlicher Gegebenheiten, z. B. verkehrliche Bedeutung einer Strae, eine baulich bedingte Engstelle auf grerer Lnge unvermeidbar, sind barrierefreie alternative Wegeverbindungen und/oder Verbindu
49、ngen mit Verkehrsmitteln des ffentlichen Personennahverkehrs anzubieten und entsprechend auszuschildern. ANMERKUNG 3 Bei baulich bedingten Engstellen, die lnger als 18,00 m sind oder keine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 90 cm zulassen, kann, in Abstimmung mit der zustndigen Straenverkehrsbehrde, die Mglichkeit geprft werden, den Bereich als verkehrsberuhigte Zone,