DIN 21902-2-2008 Mine plans - Structure of mining specific plans - Part 2 Completion of mine plans《矿山平面图 采矿专用平面图的结构 第2部分 矿山平面图的完成》.pdf

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1、August 2008DEUTSCHE NORM Normenausschuss Bergbau (FABERG) im DINPreisgruppe 11DIN Deutsches Institut fr Normung e.V. Jede Art der Vervielfltigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut fr Normung e.V., Berlin, gestattet.ICS 73.020!$NfG“1436736www.din.deDDIN 21902-2Bergmnn

2、isches Risswerk Gliederung des Bergmnnischen Risswerkes Teil 2: Abschluss von RisswerkenMine plans Structure of mining specific plans Part 2: Completion of mine plansPlans de mines Structure des plans de mines Partie 2: Complte des plans de minesAlleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 1077

3、2 Berlin www.beuth.deGesamtumfang 20 SeitenDIN 21902-2:2008-08 2 Inhalt Seite Vorwort3 Einleitung 3 1 Anwendungsbereich.4 2 Normative Verweisungen .4 3 Begriffe.4 4 Allgemeine Regeln 6 5 Zeitpunkt fr die vollstndige Nachtragung und den Abschluss des Risswerkes 6 5.1 Allgemeines .6 5.2 Abschluss von

4、Einzelrissen eines Risswerkes .7 5.3 Betriebsbergreifende Risswerksbestandteile7 5.4 Betriebseinstellung wegen Unterbrechung des Betriebes.7 5.5 Betriebseinstellung ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan7 6 Ziel und Bedeutung von Betriebsabschlussrissen .7 7 Dauerhaftigkeit von risslichen Darstellu

5、ngen8 7.1 Dauerhaftigkeit von Risswerksbestandteilen.8 7.2 Mikroverfilmung von Risswerksbestandteilen.9 7.3 Elektronische Risswerksdaten 10 8 Archivbedingungen.10 9 Einreichung und Verbleib der Unterlagen nach Abschluss des Risswerkes .10 Anhang A (informativ) Empfehlung fr den Inhalt von Betriebsab

6、schlussrissen .11 A.1 Betriebsabschlussrisse fr Tagebaubetriebe 11 A.2 Betriebsabschlussrisse fr Tiefbaubetriebe 13 Anhang B (normativ) Anforderungen an die Mikroverfilmung 14 B.1 Allgemeine Anforderungen:.14 B.2 Zustzliche Anforderungen bei Schwarz-Wei-Mikroverfilmung: .15 B.3 Zustzliche Anforderun

7、gen bei Farb-Mikroverfilmung (DIN 19058): .15 Anhang C (informativ) Empfehlungen fr Archivrume .16 Anhang D (informativ) Einreichung und Verbleib der Unterlagen nach Abschluss des Risswerkes.18 Literaturhinweise19 Stichwortverzeichnis .20 DIN 21902-2:2008-08 3 Vorwort Diese Norm wurde als Teil der N

8、ormenreihe Bergmnnisches Risswerk“ vom Arbeitsausschuss Markscheide-wesen des Normenausschusses Bergbau (FABERG) erarbeitet. Nach der Verordnung ber markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberflche (Markscheider-Bergverordnung MarkschBergV) sind bei markscheiderischen und sonstigen vermess

9、ungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Ttigkeiten und Einrichtungen nach 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) hierzu zhlen u. a. das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien und grundeigenen Bodenschtzen sowie die damit verbundene Wiedernutzbarmachung der Oberflche die allgemein anerkannten Regeln d

10、er Mark-scheide- und Vermessungskunde einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Normen Bergmnnisches Risswerk“ beachtet werden. Die Festlegungen dieser Norm beziehen sich auf abzuschlieende Risswerke und Einzelrisse. Einleitung Mit der Einstellung eines Bergwerkes sind fr d

11、ie Risswerk fhrende Person (Markscheider bzw. andere Person nach 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG) verschiedene Aufgaben verbunden. Hierzu zhlen u. a. der Abschluss des Risswerkes nach 63 BBergG, Anfertigung von Unterlagen zum Abschlussbetriebsplan, Gegebenenfalls Anfertigung von Unterlagen aufgrund der Nebe

12、nbestimmungen der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes, Anfertigung weiterer Dokumentationen. Das zum Zeitpunkt der Einstellung eines Betriebes vollstndig nachgetragene Risswerk dient zur Dokumen-tation und zur Prfung der Arbeiten nach dem Abschlussbetriebsplan. Der Abschluss des Risswerkes ist Vor

13、aussetzung fr dessen dauerhafte Archivierung. Nach der Einstellung des Bergbaus muss das archivierte Risswerk dauerhaft verwendbar sein u. a. zur Beurteilung der ffentlichen und persnlichen Sicherheit im Bereich des eingestellten Bergbaus, im Rahmen von ffentlichen und privaten Planungen, im Rahmen

14、der Abwehr von Gefahren aus dem stillgelegten Betrieb, zu Beweiszwecken, im Rahmen der Wiederaufnahme des Bergbaus. Der Abschluss eines Risswerkes kann einen besonderen Aufwand erfordern, der ber normale Risswerksnachtragungen hinausgeht. Wesentlich fr den im Einzelfall erforderlichen Aufwand ist de

15、r Zustand (Haltbarkeit der verwendeten Zeichengrundstoffe, Archivierungsfhigkeit) der Risse. DIN 21902-2:2008-08 4 1 Anwendungsbereich Diese Norm gilt fr die Herstellung und Ausgestaltung des Bergmnnischen Risswerkes. Insbesondere enthlt die Norm Regeln und Hinweise fr den Abschluss des Risswerkes (

16、 63 BBergG) und fr Betriebs-abschlussrisse. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind fr die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen

17、 Dokuments (einschlielich aller nderungen). DIN 19051-1, Testvorlagen fr die Reprographie; ISO-Testzeichen Nr. 1 und Nr. 2 als Grundelemente fr Testfelder DIN 19058, Farbmikrofilm Aufnahmetechnik, Herstellen von Original-Strichvorlagen und Halbton-Vorlagen, Bewertung DIN 21907, Bergmnnisches Risswer

18、k Blattgestaltung DIN 21910:2002-06, Bergmnnisches Risswerk Rechte und Grenzen DIN ISO 9706, Information und Dokumentation Papier fr Schriftgut und Druckerzeugnisse Voraussetzungen fr die Alterungsbestndigkeit DIN ISO 10602, Photographie Verarbeitete Schwarzweifilme vom Silber-Gelatine-Typ Festlegun

19、gen fr die Haltbarkeit DIN ISO 11798, Information und Dokumentation Alterungsbestndigkeit von Schriften, Drucken und Kopien auf Papier Anforderungen und Prfverfahren DIN ISO 11799:2005-06, Information und Dokumentation Anforderungen an die Aufbewahrung von Archiv- und Bibliotheksgut (ISO 11799:2003)

20、 ISO 19005-1:2005, Document management Electronic document file format for long-term preservation Part 1: Use of PDF 1.4 (PDF/A-1) 3 Begriffe Fr die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. Dabei sind die auf Risse bezogenen Erluterungen sinngem auch auf Verzeichnisse und andere Bes

21、tandteile des Risswerkes anzuwenden. 3.1 Abschluss eines Risses oder eines Risswerkes Gesamtheit aller Arbeiten, die als Voraussetzung fr die dauerhafte Archivierung des Risses bzw. des gesamten Risswerkes erforderlich sind 3.2 Abgeschlossener Riss Riss, der nach Einstellung des Betriebes vollstndig

22、 nachgetragen und fr die dauerhafte Archivierung vorbereitet, anschlieend mit einem Vermerk abgeschlossen am“ sowie dem Datum des Abschlusses versehen und mit Unterschrift der Risswerk fhrenden Person beurkundet wurde DIN 21902-2:2008-08 5 ANMERKUNG 1 Der Abschluss des Risses ist auch im Titelblatt

23、(Verzeichnis der Risswerksbestandteile) vermerkt. Sofern die Beurkundung des Risswerkes ausschlielich auf dem Titelblatt (Verzeichnis der Risswerksbestandteile) erfolgt, kann der Abschlussvermerk auf jedem einzelnen Risswerksbestandteil entfallen. ANMERKUNG 2 Ein abgeschlossener Riss darf bei Erford

24、ernis nachgetragen werden. Dabei sollten auch weiterhin alle Ausfertigungen des Risswerkes identischen Darstellungsinhalt haben. Die archivierte Behrdenausfertigung ist verbindlich. Die Nachtragung ist auf den Unterlagen, auf denen der Abschluss vermerkt ist, zu dokumentieren. 3.3 Abgelegter Riss Ri

25、ss, der mit dem Vermerk abgelegt“ sowie dem Datum der Ablage versehen und mit Unterschrift der Risswerk fhrenden Person beurkundet wurde und der anschlieend nicht mehr nachgetragen wird, obwohl er einen Bereich darstellt, in dem auch weiterhin Tatsachen risslich dokumentiert werden mssen ANMERKUNG 1

26、 Ein Riss kann abgelegt werden, wenn dessen rissliche Darstellung zuvor vollstndig auf einen anderen Riss zum Zweck der weiteren Rissnachtragung bertragen wurde. ANMERKUNG 2 Grnde fr das Ablegen von Rissen knnen z. B. sein der Ersatz unbrauchbarer Risse, die Zusammenfhrung von mehreren Einzelrisswer

27、ken oder die Umstellung des Risswerkes auf einen anderen Blattschnitt, eine andere Art der Risswerkfhrung, andere Zeichengrundstoffe oder andere Bezugssysteme. 3.4 Betriebsabschlussriss Riss oder Karte, der bzw. die im Einzelfall durch die zustndige Behrde im Rahmen der Zulassung des Abschlussbetrie

28、bsplanes gefordert werden kann 3.5 Abgeschlossenes Risswerk Risswerk eines eingestellten Betriebes, das in allen Bestandteilen abgeschlossen ist und das auf dem Titelblatt oder bei Fehlen des Titelblatts an anderer geeigneter Stelle mit dem Abschlussvermerk Risswerk abgeschlossen am“ und dem Datum d

29、es Abschlusses versehen sowie abschlieend beurkundet wurde. ANMERKUNG Ein abgeschlossenes Risswerk bzw. Bestandteile davon drfen bei Erfordernis nachgetragen werden. Dabei sollten auch weiterhin alle Ausfertigungen des Risswerkes identischen Darstellungsinhalt haben. Die archivierte Behrdenausfertig

30、ung ist verbindlich. Die Nachtragung ist auf den Unterlagen, auf denen der Abschluss vermerkt ist, zu dokumentieren. 3.6 Lesbarkeit Eigenschaft von Dokumenten, die sowohl die bedingungsfreie (optische) Erkennbarkeit als auch die zweifelsfreie (semantische) Deutbarkeit von Zeichen umfasst ANMERKUNG 1

31、 Die Erkennbarkeit von Zeichen kann beeintrchtigt sein bei berdeckung von Zeichen, Beschdigung von Zeichen oder Zeichentrgern durch Materialalterung und / oder verschlei, Kontrastnderungen infolge von Materialalterung (Ausbleichen der Zeichen oder starke Verfrbung der Zeichen-trger). Die Erkennbarke

32、it von Zeichen ist dann bedingungsfrei, wenn der Dokumentinhalt ohne technische Hilfsmittel oder unter Verwendung einfacher Hilfsmittel (z. B. Raumbeleuchtung, Lupe) einsehbar ist. Dies ist bei Dokumenten in Schriftform sowie bei optischen Verkleinerungen z. B. Mikrokopie der Fall. ANMERKUNG 2 Die D

33、eutbarkeit von Zeichen kann beeintrchtigt sein durch eine zu groe Zeichendichte (z. B. bei vollstndiger oder teilweiser berdeckung von Zeichen), nicht bekannte Bedeutung von Zeichen (historische Zeichenvorschrift, Abweichung von geltenden Normen). DIN 21902-2:2008-08 6 3.7 bersichtlichkeit von rissl

34、ichen Darstellungen Eigenschaft von Dokumenten, wenn die dargestellten Informationen, die rumlichen und sachlichen Beziehungen sowie die zeitliche Entwicklung der dargestellten Tatsachen durch einen fachkundigen Benutzer schnell erfasst werden knnen 3.8 Dauerhaftigkeit Eigenschaft von Dokumenten, we

35、nn deren wesentliche Anwendungseigenschaften (u. a. materielle Haltbarkeit, Lesbarkeit der Informationen) bei normalen Archivbedingungen nach dem Stand der Technik fr mehrere hundert Jahre sichergestellt sind 3.9 Vollstndigkeit Vorhandensein aller Angaben, die nach den zum Zeitpunkt der Nachtragung

36、geltenden Vorschriften im Risswerk enthalten sein mssen ANMERKUNG Die Vollstndigkeit des Risswerkes wird mit der Beurkundung des Markscheiders besttigt. 4 Allgemeine Regeln Beim Abschluss des Risswerkes ist zu gewhrleisten, dass dessen Bestandteile die Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit

37、erfllen. Wenn Bestandteile des Risswerkes als nicht dauerhaft angesehen werden, sind die Darstellungen in dauerhafter Ausfhrung auf einen geeigneten anderen Zeichentrger (siehe Abschnitt 7) zu bertragen und zum Risswerk zu nehmen. Anschlieend ist der nicht dauerhafte Risswerksbestandteil abzulegen.

38、Die verwendeten Lage- und Hhenbezugssysteme sind an geeigneter Stelle (Titelblatt, ggf. auf jedem Einzel-riss) anzugeben. Die im Risswerk verwendeten Zeichen, die von geltenden Normen abweichen oder die in geltenden Normen nicht festgelegt sind, mssen in einer Zeichenerklrung an geeigneter Stelle im

39、 Risswerk (z. B. Titelblatt, separate Zeichenvorschrift als Bestandteil des Risswerkes, bei kleineren Risswerken ggf. auf jedem Blatt) erklrt werden. Sofern das Risswerk unter Verwendung von heute nicht mehr gltigen Normen weitergefhrt und abgeschlossen wird, sind diese frheren Normen an geeigneter

40、Stelle im Risswerk (Titelblatt, bei Risswerken ohne Titelblatt auf jedem Blatt) anzugeben. Darber hinaus wird allgemein empfohlen, eine Auswahl der wichtigsten Zeichen, die zum Grundverstndnis des Risswerks erforderlich sind, in einer Zeichenerklrung zu erlutern. 5 Zeitpunkt fr die vollstndige Nacht

41、ragung und den Abschluss des Risswerkes 5.1 Allgemeines Entsprechend 10 Abs. 2 MarkschBergV ist das Risswerk bis zur (endgltigen) Einstellung des Betriebes zu fhren, zu diesem Zeitpunkt vollstndig nachzutragen und abzuschlieen. Der Zeitpunkt der Betriebseinstellung ist auf dem Titelblatt zu vermerke

42、n. ANMERKUNG 1 Einstellung des Betriebes ist die Beendigung der letzten bzw. vorlufig letzten bergbaulichen Arbeit entsprechend einem zugelassenen Betriebsplan. Es wird unterschieden zwischen endgltiger Betriebseinstellung und Betriebseinstellung bei Unterbrechung des Betriebes sowie zwischen planmi

43、ger (nach Abschlussbetriebsplan, 53 Abs. 1 BBergG) und unplanmiger ( 71 Abs. 3 BBergG) Betriebseinstellung. DIN 21902-2:2008-08 7 ANMERKUNG 2 Der Aktualittsstand des letztmalig nachgetragenen Risses ist wie blich in der Nachtragungsleiste bzw. im Titelblatt im Verzeichnis der Risswerksbestandteile z

44、u dokumentieren, da dieser Stand in der Regel nicht mit dem Datum des Abschlussvermerkes bereinstimmt. 5.2 Abschluss von Einzelrissen eines Risswerkes Wenn der Betrieb in einzelnen Grubenbauen, Teilflchen oder Anlagen eingestellt wird und dort die Bergaufsicht endet, sind diese Teilflchen im Risswer

45、k zu kennzeichnen (siehe DIN 21910:2002-06, Tabelle 7) und vollstndig nachzutragen. Anschlieend muss das Risswerk innerhalb dieser Teilflchen nicht mehr nachgetragen werden, wenn sie auerhalb der Mindestabstnde nach MarkschBergV, innerhalb derer Nachbargrubenbaue und andere Tatsachen risslich darges

46、tellt werden mssen, liegen und die fr die Bergaufsicht zustndige Behrde nichts Gegenteiliges festlegt. Der Zeitpunkt, ab wann fr die Teilflche die Nachtragung nicht mehr erfolgt, ist auf dem Riss zu vermerken. Ein einzelnes Blatt des Risswerkes kann abgeschlossen werden, wenn die Darstellung im gesa

47、mten Blatt nicht mehr nachgetragen werden muss. Einzelne abgeschlossene Bltter sollten nicht separat archiviert werden, sondern im Bestand des Risswerkes verbleiben, um den kompletten Informationsbestand des Risswerkes zu wahren. 5.3 Betriebsbergreifende Risswerksbestandteile Sofern bestimmte Risswe

48、rksbestandteile, z. B. Grundwasserriss, Hhenfestpunktriss und Hhenfestpunkt-verzeichnis, betriebsbergreifend fr ein gesamtes Bergbaurevier einheitlich gefhrt werden, ist dies in den Titelblttern der Bergbaubetriebe zu vermerken. In diesem Fall kann das Risswerk eines Bergbaubetriebes abgeschlossen w

49、erden, auch wenn die betriebs-bergreifend gefhrten Risswerksbestandteile fr den Bereich des betreffenden Bergbaubetriebes weiter gefhrt werden. ANMERKUNG Es wird empfohlen, fr die betriebsbergreifend gefhrten Risswerksbestandteile ein eigenes ber-sichtsblatt anzulegen. 5.4 Betriebseinstellung wegen Unterbrechung des Betriebes Bei einer lngeren

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