1、Nummer : B O40 1860 Erstausgabe : 01.04.1975 MATERIAL-SPEZIFIKATION Material- Bezeichnung : Natriumhydrogensulfitlsung Verwendung Allgemeine Beschreibung : Farblose, wnge Lsung. Anforderuneen : Fr den Verwendungszweck ist ein technischer Reinheitsgrad des Produktes aus- reichend. : In den Entgiftung
2、sanlagen zur Reduktion von Chromsure in Abwssern. Frei von Schwebestoffen. Dichte (+ 20 OC) Ge hai t an Natriumhydrogen- sulfit (NaHSO,) Gew.-%: 37 bis 39 Wassergehalt Gew.-%: 61 bis 63 Gehalt an wirksamem Schwefel- dioxid (SO,) Gew.-%: 22 bis 24 tungsanlagen erfolgt die notwendige Dosierung von Akk
3、u-Schwefelsure B O40 0108 und Natriumhydrogensulfitlsung. Das hierbei entstehende Schwefeldioxid (SO,) reduziert Chrom VI (CP) zu Chrom III (C?). kg/l: 1,35 bis 1,37 Anwendung : Nach Bestimmung des pH-Wertes und der Chromsurekonzentration in Entgif- Aniiefening : Per Gewicht, B 041 1860 in Pol ballo
4、ns mit 60 - 70 kg Inhalt B 042 1860 in Au if satztankwagen Die Opel-Material-Nr. ist auf allen Gebinden jeder Lieferung deutlich sichtbar anzubringen. Hinweis fur Lieferanten : Bei der Vorstellung von Mustermaterialien ist der Lieferant verpflichtet, voll- stndige Kenndaten mit Angabe der Material-B
5、asis, der minimalen und maxi- malen chem. physikal. Analysenwerte, der Lagerbedingungen, der genauen Hin- weise zu allen bestehenden Verordnungen wie VbF, GefStoffV, UW, Um- weltschutz mitzuliefern. Ferner ist ein Material-Prfbericht beizufgen, aus dem die gem Abprfung nach Material-Spezifikation er
6、mittelten Werte detailliert ersichtlich sind. Fr den Serienbedarf rnu der Lieferant die Verantwortun dafiir bernehmen, da3 die gelieferte Ware die Opel-Material-Vorschriften ekllt und keinerlei An- derungen am freigegebenen Material vorgenommen wurden. berarbeitet 04.10.90 ndemng Datum Sachbearbeite
7、r Gruppenfuhrer Abt.-Leiter Nummer : B O40 1860 Diese Garantie mu unauf efordert bei jeder Material-Lieferung durch einen besttigt werden. Jegliche Matenalvernderung ist va der eferung vom Lie- feranten anzuzeigen. Eine Lieferung vernderten Materials darf erst nach einer Neufreigabe durch die zustnd
8、igen Abteilungen des TDC erfolgen. k schriftlichen Vermerk auf % em Lieferschein oder einem bei efgten PrfZeugnis Natriumhydro ensulfitlsung nicht in der 8I he von oder zusammen mit Natri- umhypochlorit 7 sung gelagert werden. Lagerung : Die Lagerung soll nicht unter + 5 OC erfol en. Ferner drfen di
9、e Behlter mit Unfall- verhiitung Gefahr s toff- Verordnung : Beachte UVV, “Merkblatt fr gefhrliche chemische Stoffe “, ZH 1/81, Nr. 55 (Schwefeldioxid) : Nicht kennzeichnungspflichtig gem GefStoffV Gefahrenbezeichnung ind) Gefahrensymbol Hinweis auf besondere Gefahren : : 29-31-34-37 Sicherheitsrats
10、chlge : S: 9-26-37 Umweltschutz : Wassergefhrdendes Material - Beachte Betr.richtl.460/1, Punkt 3.9 Abfallbeseitieung - Beachte Betr.richtl.440 (siehe Rckstndeverzeichnis) Verbotene Material-Bestandteile - (siehe QU O00 001) Abweichende gesetzliche Vorschriften : Bei Verwendung in anderen Lndern sind fr die angefhrten Vorschriften die in den betreffenden Lndern altigen Gesetze und andere Richtlinien zu beach- ten. I I iiberarbeitet 04.10.90 Andemg Datum H. Fenki Sachbearbeiter Gmppenfihrer Abt. -Leiter I