1、 VDA - Werkstoffblatt Februar 2008 Deklaration von Inhaltsstoffen in Bauteilen und Werkstoffen fr den Automobilbau VDA 232-102 Fortsetzung Seite 2 bis 2 VERBAND DER AUTOMOBILINDUSTRIE E. V. (VDA) Westendstrae 61 60325 Frankfurt Vertrieb: DOKUMENTATION KRAFTFAHRTWESEN E.V. (DKF) Ulrichstrae 14, D-743
2、21 Bietigheim-Bissingen, www.dkf-ev.de 1. Allgemeines Dieses VDA-Werkstoffblatt ist eine Arbeitsanweisung zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautei-len und Werkstoffen fr den Automobilbau mit Hilfe von Materialdatenblttern. Die gesetzlichen Grundlagen sowie die grundstzlichen Prozesse sind in ein
3、er Verfahrensanweisung des VDA Band 2 Qualitts-Management in der Automobilindustrie Sicherung der Qualitt von Lieferun-gen“ beschrieben. 2. Anwendungsbereich des Materialdatenblattes Der Anwendungsbereich des Materialdatenblattes erstreckt sich grundstzlich auf die Produkte, die von Automobilherstel
4、lern in deren Fahrzeugen verbaut werden, sowie auf Originalersatzteile, die Automobilhersteller in Verkehr bringen. Produkte, die bei bergabe an den Endkunden nicht im Fahrzeug verbleiben, z.B. Prozessstoffe, Transport- und temporrer Korrosionsschutz, Verpackungsmaterialien, fallen nicht unter den A
5、n-wendungsbereich. 3. Umfang der Angaben Die Angaben beziehen sich auf den Zustand des Bauteils im fertigen Fahrzeug (z.B. ausgehrte-ter Lackfilm und nicht die Ausgangskomponenten). Fr alle Teile, Halbzeuge oder Werkstoffe haben Angaben ber die verwendeten Werkstof-fe/Reinstoffe einschlielich aller
6、deklarationspflichtigen Inhaltsstoffe gem VDA Werkstoffblatt 232-101 zu erfolgen. Die Summe der Einzelkomponenten muss der Gesamtzusammensetzung des Produktes entsprechen. Die Bestandteile der Werkstoffe werden in 4 Kategorien unterteilt: A: Hauptbestandteile mit chemischer Bezeichnung oder Normbeze
7、ichnung, die den Werkstoff eindeutig beschreiben. Die Angaben sind zwingend erforderlich. B: Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe gem Liste fr deklarationspflichtige Stoffe im Automo-bilbau“ (VDA 232-101). Die Angaben sind zwingend erforderlich. C: Weitere Inhaltsstoffe, deren exakte chemische Besch
8、reibung vertraulich ist. Die Werkstoffzu-sammensetzung ist fr Zwecke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Basis abnehmer-spezifischer Vereinbarungen ber die Werkstoffbezeichnung/Normbezeichnung rckverfolg-bar. D: Streng vertrauliche Inhaltsstoffe mit Angaben, die einem besonderen Know-how-Schutz
9、 un-terliegen und nur beim Rohstoffhersteller bzw. Lieferanten dokumentiert werden. Diese An-gaben sind bei besonders begrndeter Nachfrage aus Grnden des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit bereitzustellen. Details zu diesen Kategorien sind in der Empfehlung des VDA-VCI-AK Produktverantwor
10、tung“ in Zusammenarbeit mit dem IMDS-Lenkungsausschuss“ (Anlage 1) beschrieben. Seite 2 VDA 232-102: Februar 2008 4. Materialdatenblatt Das Materialdatenblatt ist Bestandteil des Erstmusterprfberichts VDA ( Bericht Produktionspro-zess- und Produktfreigabe“) gem VDA Band 2 Qualittsmanagement in der A
11、utomobilindustrie Sicherung der Qualitt von Lieferungen“. Die Daten sind vollstndig anzugeben. Sie sind EDV-technisch entlang der Zulieferkette ber das Internationale Material-Daten-System IMDS (Internet: http:/) zu er-fassen und dem Kunden zur Verfgung zu stellen. Nur wenn vom Kunden akzeptiert (z.
12、B. bergangsweise im Entwicklungsstadium) kann das Materialdatenblatt alternativ als Papier ver-sandt werden. Dazu sind das Muster eines Leerformulars als Anlage 2, sowie ein praktisches Bei-spiel als Anlage 3 beigefgt. Anlage 4 enthlt die Definitionen der verwendeten Begriffe. Auf die geltenden nati
13、onalen und internationalen rechtlichen Vorschriften im Erzeuger- und Emp-fnger-Land sowie auf dem Transportweg wird verwiesen. Die deklarationspflichtigen Inhaltsstoffe sind jeweils bis zu einer Konzentrationsgrenze entspre-chend der VDA 232-101 anzugeben. Bei besonders zu schtzender Information (si
14、ehe D) zur Ma-terialzusammensetzung kann anstelle der chemischen Bezeichnung ein generischer Begriff (im IMDS als Joker“) verwendet werden. Bei kleinen, nicht weiter zerlegbaren Teilen kann eine weitere bauteilbezogene Aufgliederung ent-fallen (z.B. Bauteile auf einer Platine). 5. Anlagen Anlage 1:
15、Deklaration von Inhaltsstoffen in Bauteilen und Werkstoffen fr den Automobilbau“ Anlage 2: Materialdatenblatt Papierform Leerformular Anlage 3: Materialdatenblatt Papierform Musterbeispiel Anlage 4: Begriffsdefinitionen VDA 232-102 - Anlage 1: Februar 2008 Seite 1 von 3 Deklaration von Stoffdaten zu
16、 Erzeugnissen / Bauteilen im IMDS Empfehlung des VDA/VCI-AK Produktverantwortung“ in Zusammenarbeit mit dem Lenkungsausschuss IMDS (03.2002 vom VDA-VCI-AK Produktverantwortung“ verabschiedet und vom IMDS-Lenkungsausschuss besttigt - 04.2007 redaktionell aktualisiert) Vorbemerkung: Die folgenden Ausf
17、hrungen basieren auf den Vereinbarungen zum Qualittsmanagement in der Automobilindustrie / Sicherung der Qualitt von Lieferungen (VDA, Band 2). Sie beschreiben wel-che relevanten Daten gem VDA Band 2 in das IMDS System eingegeben werden. Auf der Basis dieser Vereinbarungen werden die Firmen des Verb
18、andes der Chemischen Industrie die entspre-chenden Werkstoffinformationen gem vereinbarten Zeitplnen schnellstmglich in das IMDS einstellen. Sie bilden eine Grundlage fr weitere Gesprche im internationalen/europischem Rahmen des IMDS Lenkungskreis, Plastics Europe (frher: APME) und SIGMA, um eine au
19、ch international ak-zeptierte Vorgehensweise zu realisieren (insbesondere auch zum Sigma-Projekt). 1. Einordnung von Angaben im IMDS in der gemeinsamen Umsetzung von Pro-duktverantwortung Im auf Geschftsfhrerebene verabschiedeten VDA/VCI-Positionspapier zur gemeinsamen Pro-duktverantwortung heit es
20、zur Weitergabe relevanter Daten zu Werkstoffen“, z.B. im IMDS: “Mit der Einfhrung des Materialdatenblattes soll der Informationsfluss entlang des Produktle-bensweges hinsichtlich relevanter Angaben zu Erzeugnissen/Bauteilen verbessert werden. Die dazu notwendigen Angaben sind in Verbindung mit der g
21、emeinsam erarbeiteten “VDA Liste fr deklarationspflichtige Stoffe” (VDA 232-101) geregelt. Fr diese Stoffe wird ein gemeinsamer Dia-log zur Bewertung der Werkstoffe im Automobilbau gefhrt. Im VDA-VCI-AK Produktverantwortung“ wird die Einfhrung des IMDS auf der Basis von VDA Band 2 Qualittsmanagement
22、 in der Automobilindustrie Sicherung der Qualitt von Lieferungen“ als ein Instrument im Zeitalter der elektronischen Datenkommunikation fr die gemeinsame Um-setzung von Produktverantwortung untersttzt. Die dabei gemachten Angaben sind Grundlage fr den Dialog zwischen den Verantwortlichen entlang des
23、 Produktlebensweges und orientieren sich an gemeinsamen Kriterien hinsichtlich potentieller Risiken von Materialien in Produkten fr Mensch und Umwelt. Eine automatische Substitution aufgrund der gemachten Angaben ist nicht ange-strebt. Im Mittelpunkt des Dialogs stehen die Bewertung der Risiken und
24、die Verbesserung des Produktes auf Basis definierter Fragestellungen und nicht das ausschlieliche Sammeln von Daten. Eingaben in das IMDS mssen nicht direkt von allen Beteiligten des Produktlebensweges erfolgen. In der Herstellkette knnen entsprechende Angaben auch nach firmenspezifischen Vereinbaru
25、n-gen weitergegeben werden und erst vom Zulieferer elektronisch in das IMDS gem dieser Ver-einbarung eingestellt werden. VDA 232-102 - Anlage 1: Februar 2008 Seite 2 von 3 2. Umfang der Angaben Die Angaben beziehen sich auf den Zustand des Bauteils im fertigen Fahrzeug (z.B. ausgehrteter Lackfilm un
26、d nicht die Ausgangskomponenten). Ferner sind auch die deklarationspflichtigen Stoffe anzugeben, die bei der spezifischen Verwendung des Bauteils aus dem Material freigesetzt wer-den und dadurch zu Risiken fhren knnen. Dabei knnen in bestimmten Fllen auch Bandbreiten von Konzentrationen angegeben we
27、rden. Die zugehrigen Deklarationsgrenzen werden unter Be-rcksichtigung der spezifischen Risiken der Erzeugnisse/Bauteile in der VDA-Liste fr deklarati-onspflichtige Stoffe, die von VDA und VCI gemeinsam erstellt wird, festgelegt. Die Bestandteile der Erzeugnisse bzw. Bauteile werden in vier Kategori
28、en unterteilt. (Die Summe der Einzelkomponenten mu 100 Gewichtsprozent betragen. Dies entfllt bei der Angabe von Konzentrationsbereichen.): A: Hauptbestandteile mit chemischer Bezeichnung oder mit Warenbezeichnung, die den Werk-stoff eindeutig beschreibt, nach eindeutiger Norm: Die Angaben sind obli
29、gatorisch. B: Deklarationspflichtige Inhaltsstoffe mit spezifischen Angaben gem gemeinsamer freiwil-lig vereinbarter VDA/VCI Liste (“VDA-Liste fr deklarationspflichtige Stoffe“ - VDA 232-101): Die Angaben sind obligatorisch. C: Weitere Inhaltsstoffe, deren exakte chemische Beschreibung vertraulich i
30、st: Die Werk-stoffzusammensetzung ist fr Zwecke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Basis ab-nehmerspezifischer Vereinbarungen ber die Werkstoffbezeichnung rckverfolgbar. D: Streng vertrauliche Inhaltsstoffe mit Angaben, die einem besonderen Know-how-Schutz unterliegen und nur beim Rohstoffhers
31、teller bzw. Lieferanten dokumentiert werden: Diese Angaben stehen nur bei besonders begrndeter Nachfrage aus Grnden des Gesund-heitsschutzes und der Arbeitssicherheit zur Verfgung und sind dann vom jeweiligen Roh-stoffhersteller bzw. Lieferanten fr den Dialog bereitzuhalten. Die Zuordnung zu den Kat
32、egorien C) und D) erfolgt durch den Dateneigentmer (z.B. Rohstoffher-steller oder Lieferant). Zu A) Hauptbestandteile (soweit sie nicht unter Kategorie B und/oder C und/oder D fallen) mit chemischer Bezeichnung oder nach eindeutiger Norm (DIN EN ISO 1043 Teil 1; siehe An-lage 1). Zu B) Stoffspezifis
33、che Deklaration mit Angabe der CAS-Nummer. nach gemeinsam vereinbarter VDA/VCI-Liste fr deklarationspflichtige Stoffe. Diese Angaben knnen weit ber den ge-setzlich festgelegten Rahmen hinausgehen und stellen einen gemeinsam vereinbarten Beitrag zur Umsetzung von Produktverantwortung dar. Mit dieser
34、Begrndung hat das Bundeskartellamt der Zusammenarbeit zugestimmt. Die Angaben werden, wie bisher er-folgreich praktiziert, im VDA AK ”Inhaltsstoffe” unter Beteiligung von Vertretern aus der Chemischen Industrie festgelegt. Die Aufnahme von Stoffen erfolgt durch fr alle Beteilig-ten nachvollziehbaren
35、 Kriterien. Die notwendigen Angaben zu Themen wie Biozide, Emissionen in den Innenraum oder auf Basis lnderspezifischer Verordnungen werden nach demselben Procedere festgelegt und bei Bedarf in die VDA-Liste fr deklarationspflichtige Stoffe aufgenommen. Die “VDA-Liste fr deklarationspflichtige Stoff
36、e“ (VDA 232-101) wird im Rahmen eines stndigen Dialogs jhrlich aktualisiert herausgegeben (http:/). Zu C) Diese Kategorie bietet die Mglichkeit, schutzwrdige Komponenten unter Wahrung der Interessen von Rohstoff-/Werkstoffherstellern anzugeben. Die Werkstoffangaben werden auf Basis einer abnehmerspe
37、zifischen Geheimhaltungsvereinbarung nur einer namentlich benannten Vertrauensperson zugnglich gemacht. VDA 232-102 - Anlage 1: Februar 2008 Seite 3 von 3 Zu D) Diese Daten verbleiben - falls sie nicht unter die obligatorischen Angaben (A) und (B) fal-len - aus Grnden eines unverzichtbaren Know-how-
38、Schutzes beim Rohstoffhersteller, Verarbeiter bzw. Lieferanten. Mit der Verwendung dieser Kategorie verbunden ist die Verpflichtung des Dateneigent-mers, die detaillierten Angaben zur chemischen Zusammensetzung auf Nachfrage des Automobilherstellers (z.B. bei Gesetzesnderung, neuen Erkenntnissen, di
39、e einen neu benannten Gefahrstoff betreffen) bereitzuhalten: fr die Dauer von mindestens 15 Jahren, soweit nicht anders gesetzlich vorgeschrie-ben zeitnah fr bestimmte Stoffe, rckwirkend recherchierbar fr eindeutig bestimmte, verantwortliche Ansprechpartner Bereitstellung auch bei nderung des Rechts
40、status der Firmenorganisation Angaben in allen Kategorien knnen unter Angabe einer Konzentrationsbandbreite er-folgen. Zustzliche Aktivitten Die zustzlichen Aktivitten ergnzen die bestehenden Vereinbarungen fr die Zusammenarbeit der Automobilindustrie mit der Chemischen Industrie hinsichtlich der De
41、klaration von Stoffdaten zu Erzeugnissen bzw. Bauteilen im IMDS: Ziel ist die europaweite Harmonisierung dieses Vorgehens insbesondere die Vereinheitlichung von Listen deklarationspflichtiger Stoffe. Bereits vorliegende Anforderungen anderer, weltweit wichtiger Mrkte sind dabei zu bercksichtigen. Zu
42、r Umsetzung der Produktverantwortung ist es notwendig, fr Erzeugnisse bzw. Bauteile mit zu deklarierenden Bestandteilen gemeinsam Bewertungen von Risiken bei den vorhersehbaren An-wendungen zu erstellen. Nur durch diesen weiteren Schritt kann vermieden werden, dass allein die Deklaration eines Inhal
43、tsstoffes zur Ablehnung dieses Stoffes im Produkt durch Zulieferer oder in den Firmen selbst fhrt. Die Risikobewertung soll in der Regel zwischen Herstellern und Verwen-dern in einem gemeinsamen Werkstoffgremium durchgefhrt werden. In Sonderfllen knnen zwi-schen Herstellern und Verwendern auch bilat
44、erale Vereinbarungen erforderlich sein. Das erstellte Positionspapier betrifft Erzeugnisse bzw. Bauteile. Der Informationsaustausch ber Prozessmaterialien, die als solche von der Chemischen Industrie direkt an den Automobilhersteller geliefert werden, ist ber die Richtlinien 67/548/EWG, 88/379EWG (a
45、b Juli 2002 1999/45/EG), 91/155/EWG und andere Regelungen zum Inverkehrbringen und zur Arbeitssicherheit festgelegt. Sollten darber hinaus Angaben bentigt werden, wird diese Thematik wie bereits fr Erzeugnis-se/Bauteile erfolgreich vereinbart in einem gemeinsamem Dialog/Kooperation behandelt. Zur Ge
46、whrleistung von Planungssicherheit und optimaler Produktsicherheit bei angemessenem konomischen Aufwand wird angeregt, dass sich die Automobilhersteller ihrerseits dazu verpflich-ten, die firmenspezifischen Standards und ihre Anforderungen an Lieferanten zu harmonisieren. Fr diesen Prozess steht die
47、 Chemische Industrie als Gesprchspartner mit ihrem Wissen zur Ver-fgung. Es wird ein Dialog zum Vorgehen gem der im VDA-VCI-Gesprchskreis vereinbarten allgemei-nen Empfehlung angeregt. Dazu werden zur Vermeidung von Missverstndnissen Beispiele fr konkrete Erzeugnisse und Bauteile als Basis fr einhei
48、tliche Schulungen im IMDS detailliert aus-gearbeitet. VDA 232-102 - Anlage 2 Februar 2008 VDA 232-102 Februar 2008 - Anlage 2 Leerformular.doc Erstmusterprfbericht VDA Materialdatenblatt Stoffe, die einem gesetzlichen Anwendungsverbot unterliegen, drfen nicht enthalten sein! Es mssen auch Gefahrstof
49、fe angegeben werden, die bei Gebrauch entstehen knnen oder freigesetzt werden. Beachte: Liste fr deklarationspflichtige Stoffe im Automobilbau (VDA 232-101)! 1. Firmen- und Produktbezeichnung 1.1 Angaben zum Hersteller/Lieferanten 1.2 Angaben zum Produkt Kenn-Nr. Lieferant Teile-/Sachnummer: Name: Benennung: DUNS-Nummer* Strae/Postfach: Zeichnungsn